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Beschluss vom 24. September 2019, IX B 49/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung

ECLI:DE:BFH:2019:B.240919.IXB49.19.0

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 28. Januar 2019, Az: 6 K 3430/16

Leitsätze

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass Schönheitsreparaturen unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.01.2019 - 6 K 3430/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

  3. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsgrund hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  4. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.).

  5. b) Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich in erster Linie gegen die ‑‑ihrer Ansicht nach gegen den Gesetzeswortlaut und -zweck verstoßende‑‑ Ausdehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2) des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Aufwendungen für Schönheitsreparaturen; die Norm dürfe nur Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfassen. Zudem macht sie geltend, dass die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG "in Zusammenballung" mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit mietvertraglicher Formularklauseln, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt werden (vgl. nur BGH-Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2586; Münch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 535 BGB Rz 359), die Grundrechte der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) tangiere. Vermieter betriebsbereiter Wohnungen seien aufgrund von Ereignissen außerhalb ihrer Einflusssphäre gezwungen, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen, könnten die anfallenden Aufwendungen dann aber nicht sofort als Werbungskosten absetzen. Die hinter diesem Vorbringen stehenden Rechtsfragen sind indes nicht klärungsbedürftig, sondern bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, und zwar in dem Sinne, wie es die Vorinstanz getan hat.

  6. Nach der neueren Senatsrechtsprechung (Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; vom 09.05.2017 - IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9) sind unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören ‑‑unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung‑‑ sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Hierzu zählen grundsätzlich auch sog. Schönheitsreparaturen.

  7. Dieser Rechtsprechung hat sich die Vorinstanz angeschlossen und die Rechtssätze auf den Streitfall angewandt. Grundlegende neue Argumente, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder von der Klägerin vorgebracht noch sonst ersichtlich. Bloße Kritik an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügt aber regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. nur BFH-Beschluss vom 06.09.2016 - V B 52/16, BFH/NV 2017, 67, Rz 4, m.w.N.; Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 143). Entsprechendes gilt für den (pauschalen) Hinweis der Klägerin, dass die Rechtsprechung die wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Willen der Politik ignoriere.

  8. Im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verfassungsverstoß fehlt eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Wiedergabe allgemeiner verfassungsrechtlicher Wendungen. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass er in den oben genannten Entscheidungen auch auf den vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgten Zweck der Schaffung einer rechtsvereinfachenden und rechtssicheren typisierenden Regelung abgestellt hat (s. nur Urteil in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 19). Derartige gesetzliche Typisierungen erzeugen zwar im Einzelfall Ungleichbehandlung, gleichwohl lässt das BVerfG die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung grundsätzlich zu (vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BGBl I 2017, 1289, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 106 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 3 Rz 147).

  9. Im Übrigen ist der Klägerin zwar darin zu folgen, dass auch der BFH die Rechtsprechung der übrigen obersten Bundesgerichtshöfe (Art. 95 GG) bei seinen Entscheidungen im Blick haben muss. Sofern sich allerdings aus dem Aufeinandertreffen einer ‑‑für Vermieter ungünstigen‑‑ zivilgerichtlichen Judikatur und einer ‑‑für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls nicht vorteilhaften‑‑ finanzgerichtlichen Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus unangemessene wirtschaftliche Nachteile für den (Steuer-)Bürger ergeben sollten, wäre es Sache des Gesetzgebers, dem entgegenzuwirken.

  10. 2. Sofern die Klägerin eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) begehrt haben sollte, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes. Sie hat weder Divergenzentscheidungen benannt noch einander widersprechende Rechtssätze angeführt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27.03.2019 - IX B 117/18, BFH/NV 2019, 708, Rz 5).

  11. 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  12. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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