ECLI:DE:BFH:2019:B.280819.IXS18.19.0
BFH IX. Senat
FGO § 133a, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
vorgehend BFH , 14. Mai 2019, Az: IX B 105/18
Leitsätze
NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde .
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.05.2019 - IX B 105/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10.09.2014 - IX S 10/14, juris).
2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) aus seiner Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen.
Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers zur Frage des Vorliegens eines Neubaus und eines dazu fehlenden Hinweises seitens des Finanzgerichts. Diese Punkte sind in der Entscheidung des erkennenden Senats gewürdigt worden. Insbesondere ist dargelegt worden, dass die dieser Streitfrage zugrunde liegenden Tatsachen in das Verfahren eingeführt und damit allen Prozessbeteiligten bekannt waren. Das Vorliegen eines richterlichen Hinweises ist in die Entscheidung einbezogen worden. Auch mit dem Umfang der vorliegenden Verwaltungsakten und der Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat sich der erkennende Senat ausweislich der Entscheidungsbegründung befasst und dieses Vorbringen in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gewürdigt.
Mit seinem weiteren Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des erkennenden Senats. Damit wird eine Gehörsverletzung nicht dargelegt.
3. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).