ECLI:DE:BFH:2019:B.050819.IXS16.19.0
BFH IX. Senat
GKG § 45 Abs 1 S 2, GKG § 52 Abs 1, GKG § 63 Abs 2 S 2
vorgehend BFH , 24. Februar 2019, Az: IX B 83/18
Leitsätze
1. NV: Der Beigeladene, dem das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts, wenn er den vom Kostenbeamten im Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert für unzutreffend hält.
2. NV: Ist bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid die Höhe des festgestellten Gewinns oder Verlusts streitig, kommt es für den Streitwert auf den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn oder Verlust und nicht auf die Höhe des Gesamtgewinns an.
3. NV: Begehrt der Kläger hilfsweise eine abweichende Verteilung des Gewinns, handelt es sich dabei um einen selbständigen Streitgegenstand. Entscheidet das Gericht auch über den Hilfsantrag, wird dessen Wert gleichwohl dem Wert des Hauptantrags nicht hinzugerechnet, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht mehr erreichen kann als mit dem Hauptantrag.
Tenor
Der Streitwert wird auf 37.671 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Antrag ist zulässig. Der Senat hat dem Beigeladenen und Antragsteller (Antragsteller) im Beschluss vom 25.02.2019 - IX B 83/18 einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zugebilligt. Der Antragsteller hat seinen Anspruch zur Festsetzung angemeldet. Er hat dabei einen Gegenstandswert von 66.176,68 € zugrunde gelegt. Dem ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entgegen getreten. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs hat die Gerichtskosten für das Verfahren IX B 83/18 durch Schlusskostenrechnung vom 04.04.2019 gegenüber dem Kläger angesetzt und dabei einen Streitwert von 37.671 € zugrunde gelegt. Diesen Ansatz hält der Kläger für zutreffend. Der Antragsteller hält an seiner Auffassung fest. Der Antragsteller hat im Hinblick auf die umstrittene Höhe seines Kostenerstattungsanspruchs ein berechtigtes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts (§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ‑‑GKG‑‑). Dem steht nicht entgegen, dass der Kostenbeamte den Streitwert bereits dem Kostenansatz zugrunde gelegt hat. Zwischen den Beteiligten ist die Richtigkeit dieses Ansatzes im Streit.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Ist bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid die Höhe des festgestellten Gewinns streitig, kommt es folglich auf den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn und nicht auf die Höhe des Gesamtgewinns an. Im Rechtsmittelverfahren hat der Kläger begehrt, den ihm im angefochtenen Urteil zugewiesenen Verlustanteil von 57.930,46 € auf 208.617,89 € zu erhöhen. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nicht nach dem Inhalt der Feststellung, sondern letztlich nach den steuerlichen Auswirkungen. Da die steuerlichen Auswirkungen im Feststellungsverfahren nicht Gegenstand sind und auch im Kosteninteresse nicht ermittelt werden sollen, legt die Rechtsprechung typisierend einen Bruchteil des Differenzbetrags zugrunde. Im Regelfall sind bei Klagen gegen einen Feststellungsbescheid 25 % der betragsmäßigen Differenz als Streitwert anzusetzen. Etwas anderes ist im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Der Streitwert beträgt deshalb 25 % von 150.687 € = 37.671 €. Dieser Streitwert ist als Gegenstandswert auch für die Berechnung des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen maßgeblich.
Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht. Zwar hat das Finanzgericht (FG) der Sache nach über den Hilfsantrag entschieden, denn es hat die Klage "im Übrigen", also auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen. Auch betrifft der Hilfsantrag einen selbständigen Streitgegenstand über den das FG gesondert entscheiden musste. Die Feststellung über die Verteilung des Gewinns ist ein selbständiger Regelungsgegenstand, der in Bestandskraft erwächst, wenn er nicht ‑‑wie hier‑‑ mit der Klage angefochten wird. Die Bedeutung der Sache für den Kläger erhöht sich durch den Hilfsantrag jedoch nicht, denn im Ergebnis kann er eine höhere als mit dem Hauptantrag beantragte Verlustzuweisung dadurch nicht erreichen. Dies rechtfertigt es, den an sich Streitwert erhöhenden Hilfsantrag (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) dem Streitwert nicht erhöhend hinzuzurechnen.
Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Gerichtskosten fallen nicht an. Die Festsetzung des Streitwerts gehört zum selben Rechtszug.