ECLI:DE:BFH:2019:B.080819.IXE3.19.0
BFH IX. Senat
GKG § 66 Abs 1, GKG § 66 Abs 2 Nr 2, GKG § 3, GKG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, GKG § 66 Abs 8
Leitsätze
NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert .
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 28.03.2019 - KostL 514/19 (IX B 15/19) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.03.2019 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die Festgebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.
3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ausgelegt.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).