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Beschluss vom 28. Mai 2019, IX E 2/19

Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.05.2019  IX E 1/19 - Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH

ECLI:DE:BFH:2019:B.280519.IXE2.19.0

BFH IX. Senat

GKG § 66 Abs 1, GKG § 66 Abs 7 S 2, GKG § 66 Abs 8

vorgehend BFH , 03. April 2019, Az: IX B 112/18

Leitsätze

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 4. April 2019 KostL 576/19 (IX B 112/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

  1. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 6. Juni 2018  8 K 2229/16 als unzulässig verworfen. Das FG ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 4. April 2019 die Gerichtskosten in Höhe von 406 € angesetzt.

  2. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtswidrig an den BFH weitergeleitet worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung nicht gegeben.

  3. Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
    die Kostenrechnung vom 4. April 2019 aufzuheben.

  4. Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
    die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

  2. 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

  3. 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

  4. 3. Auch eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.

  5. 4. Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

  6. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

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