Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 19. Dezember 2018, IX B 142/17

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensfehler

ECLI:DE:BFH:2018:B.191218.IXB142.17.0

BFH IX. Senat

FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Köln, 13. Dezember 2016, Az: 11 K 539/11

Leitsätze

1. NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind .

2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Dezember 2016  11 K 539/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

  3. 1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) liegt nicht vor.

  4. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

  5. b) Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in den vom Kläger angeführten BFH-Entscheidungen vom 25. Mai 2004 VII R 8/03 (BFH/NV 2004, 1498), vom 20. Mai 2014 VII R 12/12 (BFH/NV 2014, 1353) und vom 28. März 2001 VII B 213/00 (BFH/NV 2001, 1217) nicht vor.

  6. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1498 rügt, liegt dieser nicht vor. Im Streitfall ist diese Entscheidung bereits deswegen nicht einschlägig, weil im hier angegriffenen Urteil das FG lediglich das Schätzungsergebnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑) überprüft hat und nicht wie im angeführten BFH-Urteil seine eigene aus § 96 Abs. 1 Satz 1  2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) abzuleitende Schätzungsbefugnis ausgeübt hat. Eine Divergenz liegt aber nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 48).

  7. Auch ein Verstoß gegen die Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2014, 1353 und in BFH/NV 2001, 1217 liegt nicht vor. Vielmehr hat das FG die dort angeführten Grundsätze angewandt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, wonach dem Kläger ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung standen und er die ihm obliegende Mittel- und Vermögensvorsorgepflicht verletzt hat, hat es die Haftungsvoraussetzungen bejaht. Die Schätzung der Haftungsquote seitens des FA hat es als schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich eingeordnet. Eine Divergenz zu tragenden Rechtssätzen dieser Entscheidungen liegt daher nicht vor.

  8. Die Entscheidung des FG leidet auch nicht an einem gravierenden Rechtsanwendungsfehler. Das FG hat die Voraussetzungen für die Haftung nach § 191 Abs. 1 i.V.m. §§ 69, 34 AO im Einzelnen geprüft und bejaht. Die Einwände des Klägers hat es, wie die umfangreichen Ausführungen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils zeigen, berücksichtigt. Das FG hat im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung trotz eines vertragskonformen Verhaltens und der vereinbarungsgemäßen Umsetzung der vertraglichen Regelungen aufgrund der Beherrschung der vertraglichen Situation durch den Kläger eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht bejaht. Denn nach den Feststellungen des FG war der Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin der Steuerschuldnerin der geistige Urheber aller dem Spielbetrieb der Steuerschuldnerin zugrunde liegenden rechtlichen Konstruktionen und konnte die Mittelverwendung alleine steuern. Die auf diesen tatsächlichen Feststellungen aufbauende Auslegung und Anwendung der §§ 69, 34 AO ist zumindest rechtlich vertretbar. Ein gravierender Rechtsanwendungsfehler liegt darin nicht. Auch andere offensichtliche Rechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die Ermittlung der Haftungsquote, den Grundsatz der anteiligen Tilgung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den entstandenen Haftungsschaden sind nicht erkennbar.

  9. Mit seinem Vorbringen, das FG habe bestimmte Umstände des Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt und sei daher zu falschen Schlüssen gekommen, wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts seitens des FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden.

  10. 2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Denn die vom Kläger vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

  11. a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 48 f.; Hendricks, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 416, 418).

  12. b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

  13. Soweit der Kläger meint, das FG hätte wegen einer unzutreffenden tatsächlichen Feststellung von seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Satz 1  2. Halbsatz FGO Gebrauch machen müssen und sich nicht auf die Überprüfung der Schätzung des FA beschränken dürfen, wendet er sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG. Entsprechendes gilt für die Frage, ob dem Kläger ausreichend finanzielle Mittel für die Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung standen und wie das Verhalten des Klägers hinsichtlich der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zu werten ist.

  14. Soweit der Kläger vorbringt, das FG hätte für weitere Erkenntnisse die Akten des Verfahrens vor dem FG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 14 K 542/11 F beiziehen müssen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren zu einer anderen Rechtsauffassung des FG geführt hätte. Denn die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Zahlungen an den Treuhänder geleistet worden sind, war nicht streitig. Sie war zudem für das FG, das die Verletzung der Mittelverwendungspflicht auf die vertragliche Konstruktion des Geschäftsbetriebs gestützt hat, nicht entscheidungserheblich. Vielmehr wendet sich der Kläger hier mit seinem Vorbringen im Wesentlichen gegen die materielle Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des FG.

  15. Mit seiner Rüge, das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, wendet sich der Kläger ebenfalls maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Denn für eine schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO genügen allein die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorgebrachte abweichende Rechtsansicht und unterschiedliche Würdigung von Tatsachen und Akteninhalten nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 2017 IX B 18/17, BFH/NV 2017, 918).

  16. 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  17. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Seite drucken