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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Urteil vom 13. November 2019, V R 30/19 (V R 6/15)

Outsourcing bei Finanzdienstleistungen

ECLI:DE:BFH:2019:U.131119.VR30.19.0

BFH V. Senat

UStG § 4 Nr 8 Buchst d, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, UStG VZ 2005

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. Oktober 2014, Az: 6 K 1465/12

Leitsätze

Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbringt für ihren Auftraggeber, eine Bank, auf vertraglicher Grundlage Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten.

  2. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Die Klägerin transportierte das ihr von der Bank zur Verfügung gestellte Bargeld zu den Geldausgabeautomaten und übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten. Sie installierte und pflegte die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Geldausgabeautomaten notwendige Software. Sie beriet zum laufenden Geldausgabeautomaten-Betrieb.

  3. Benutzte ein Kunde den Geldausgabeautomat mit seiner Geldkarte zum Geldabheben, wurden bestimmte Daten von dieser Karte mittels einer speziellen Software gelesen. Die Klägerin prüfte diese Daten und versandte auf elektronischem Weg eine Autorisierungsnachricht über die vom Karteninhaber gewünschte Transaktion an den Bankverlag. Der Bankverlag leitete die Autorisierungsanfrage weiter an den betroffenen Bankenverbund, dieser dann an die Bank, die dem Kunden die Geldkarte ausgegeben hatte. Die kartenherausgebende Bank prüfte die Deckung des Kontos des Kunden und leitete eine entsprechende Genehmigung oder Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück. Die Klägerin erhielt daraufhin innerhalb von Sekunden von dem Bankverlag das Ergebnis der Genehmigungsanfrage. Nach Erhalt dieser Nachricht generierte die Klägerin einen Datensatz über die Geldausgabe und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch. Im Auszahlungsfall erzeugte die Klägerin zudem einen Datensatz über die Geldausgabe. Den Datensatz übersandte die Klägerin an ihren Auftraggeber, die Bank, als Buchungsinstruktion. Diese Bank spielte die Datensätze unverändert in das System der Deutschen Bundesbank (BBK) ein. Ein von der Klägerin zudem generierter unveränderbarer (Tages-)Datenträger enthielt alle Transaktionen des jeweiligen Tages und wurde bei der BBK eingereicht. Die "Einspielung" in das System der BBK erfolgte durch die Bank selbst, da nur Banken Zahlungsverkehrskonten bei der BBK unterhalten können. Aufgrund dieser Einspielung wurden der Erstattungsanspruch des Auftraggebers der Klägerin, der Bank, gegenüber der jeweiligen Bank des Geldautomatenbenutzers auf Erstattung des ausgezahlten Geldbetrages sowie die hierfür angefallenen Gebühren rechtlich bindend festgeschrieben. Mit der Einspielung der Daten wurde darüber hinaus unmittelbar die Verrechnung über die Auszahlung zuzüglich evtl. anfallender Nutzungsgebühren des Geldautomaten zwischen dem Auftraggeber der Klägerin, der Bank, und der die Karten herausgebenden Bank des Kunden gebucht.

  4. Die Klägerin, die ihre Leistungen zunächst als steuerpflichtig angesehen hatte, reichte am 07.02.2007 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2005 ein und beantragte eine Änderung der bestehenden Steuerfestsetzung nach § 164 der Abgabenordnung. Sie machte geltend, dass ihre Leistungen steuerfrei seien.

  5. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) folgte dem nicht und lehnte den Antrag ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

  6. Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 588 veröffentlichten Urteil statt.

  7. Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Leistungen der Klägerin seien steuerpflichtig.

  8. Das FA beantragt,
    das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  9. Die Klägerin beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

  10. Ihre Leistungen seien steuerfrei.

  11. Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14 (EU:C:2016:355) entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils in dieser Rechtssache wiederaufgenommen.

  12. Im Anschluss hieran hat der erkennende Senat im Streitfall ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Beantwortung folgender Frage gerichtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28.09.2017 - V R 6/15, BFHE 259, 562, BStBl II 2018, 250):

            

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?

  13. Hierauf hat der EuGH wie folgt geantwortet (EuGH-Urteil Cardpoint vom 03.10.2019 - C-42/18, EU:C:2019:822):

            

    Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG … ist dahin auszulegen, dass kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr i.S. dieser Vorschrift vorliegt, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

  14. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht die Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bejaht.

  2. 1. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG die Umsätze "im Zahlungs- und Überweisungsverkehr". Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, der gleichfalls Umsätze "im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" von der Steuer befreit, in nationales Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen.

  3. Nach dem EuGH-Urteil Cardpoint (EU:C:2019:822) liegt kein steuerfreier Umsatz i.S. dieser Bestimmung vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

  4. 2. Der erkennende Senat schließt sich im Streitfall der Beurteilung durch den EuGH an. Der Begriff des Zahlungsverkehrs in § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht dem des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG in seiner Auslegung durch den EuGH.

  5. Danach sind die Leistungen der Klägerin steuerpflichtig. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen sind nicht geeignet, die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 26). Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der BBK ein (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 27). Auf eine Unverzichtbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung kommt es nicht an (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28). Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestehen nicht (vgl. EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29).

  6. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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