ECLI:DE:BFH:2018:B.090118.IXS26.17.0
BFH IX. Senat
FGO § 62 Abs 4, FGO § 133a
vorgehend BFH , 03. September 2017, Az: IX B 46/17
Leitsätze
NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt .
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2017 IX B 46/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 133a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473, und vom 11. März 2015 IX S 6/15, BFH/NV 2015, 850). Das ist hier der Fall. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer, der sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des BFH über seine Nichtzulassungsbeschwerde vom 4. September 2017 IX B 46/17 (BFH/NV 2017, 1618) wendet, hat den Vertretungszwang im vorliegenden Verfahren nicht beachtet.
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).