ECLI:DE:BFH:2017:B.281117.VB60.17.0
BFH V. Senat
UStG § 1 Abs 2 S 1, UStG § 1 Abs 2 S 2, FGO § 76 Abs 1 S 4, AO § 90 Abs 2, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 03. Mai 2017, Az: 11 K 10219/15
Leitsätze
NV: Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", folgt, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Mai 2017 11 K 10219/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.
2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt.
Der Kläger hält es in Bezug auf § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) für grundsätzlich bedeutsam, welche Folgen sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ergeben. Es sei zu klären, ob daraus, "dass die Leistungsempfänger ... ihre Unternehmen nicht im Ausland betrieben haben, ohne weiteres und damit gleichsam spiegelbildlich ... davon ausgegangen werden [kann], dass diese ihre Unternehmen im Inland betrieben haben".
Hierzu hat der erkennende Senat für den Bereich der Umsatzsteuer bereits entschieden, dass sich der Unternehmer an der in § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO getroffenen Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen muss. Danach haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2010 V R 39/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658, unter II.4.).
Daraus folgt, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", kommt die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.
Kommt das Finanzgericht daher gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Anwendung von § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO zu dem Ergebnis, dass ein Empfängerort im Ausland nicht festgestellt werden kann, kann es hieraus auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland schließen. Weiter gehende Fragen zur Feststellungslast stellen sich nicht.