ECLI:DE:BFH:2018:U.060218.IXR33.17.0
BFH IX. Senat
EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2011
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. September 2017, Az: 5 K 152/16
Leitsätze
Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6. September 2017 5 K 152/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen veranlagt werden. Der Kläger erwarb am 22. Februar 2011 1 000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 33.556,90 €. Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährt dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.
Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war im vorliegenden Fall die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete.
Am 24. November 2011 ließ sich der Kläger ‑‑wie in den Emissionsbedingungen vorgesehen‑‑ 1 000 Gramm Gold physisch ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert.
Die Klägerin erwarb am 17. Mai 2010 zum Preis von 32.677,37 € 1 000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und am 15. Februar 2011 weitere 1 000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 32.890,25 €. Am 24. November 2011 ließ sie sich 2 000 Gramm physisches Gold ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert.
Zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung am 24. November 2011 betrug der Wert von 1 000 Gramm Gold 40.780 € und der Wert von 2 000 Gramm Gold 81.560 €.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2011) erklärten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von ... € und der Klägerin in Höhe von ... €. Darin waren Gewinne des Klägers durch die Erfüllung der Auslieferungsansprüche aus den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 12.778 € und Gewinne der Klägerin in Höhe von 18.873 € enthalten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) erfasste die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 12. Dezember 2012 in Höhe von ... € fest.
Am 27. Oktober 2015 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie verwiesen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15 (BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835), wonach die Erlöse aus der Auslieferung des Xetra-Goldes nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar seien.
Das FA änderte daraufhin den bisherigen Bescheid mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Februar 2016. Es setzte die "Veräußerungsgewinne" aus den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der maßgebenden Fassung des Streitjahres (EStG) an. Das FA ermittelte insoweit Einkünfte des Klägers in Höhe von 6.706 € und der Klägerin in Höhe von 7.041 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Am 28. April 2016 beantragten die Kläger erneut die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie lediglich das mit den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbundene Recht auf Aushändigung des Goldes wahrgenommen hätten. Darin sei kein Veräußerungsgeschäft zu sehen. Das FA lehnte diesen Antrag ab.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte in seinem Urteil vom 6. September 2017 5 K 152/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2018, 113) im Wesentlichen aus, dass ‑‑anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen‑‑ allein in der Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Veräußerung i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen sei.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Das FA beantragt,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt (s. unter 1.) und dass die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb dieser Inhaberschuldverschreibungen erfolgten Einlösungen und Auslieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben (s. unter 2.).
1. Der von den Klägern bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen erzielte Buchdifferenzgewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfüllen keines dieser Tatbestandsmerkmale (gleicher Ansicht BFH-Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Mai 2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; VIII R 19/14, BFH/NV 2015, 1559).
Bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelte es sich nicht um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet waren. Nach den Emissionsbedingungen hatten die Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelte sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat insoweit auf das BFH-Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, Rz 10 bis 12, dem er sich anschließt.
2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einlösungen der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen.
a) Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Unter Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH die entgeltliche Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 1. Oktober 2014 IX R 55/13, BFHE 247, 397, BStBl II 2015, 265). An einem entgeltlichen Vorgang fehlt es aber, wenn der Gläubiger der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes einlöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung sein Gold an der angegebenen Lieferstelle empfängt. Er erhält dadurch nicht mehr, als seinem Sachleistungsanspruch entsprach. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich allein mit der Lieferung des Goldes nicht. In Ermangelung einer Realisierung der Werterhöhung ist der Normzweck des § 23 EStG, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 397, BStBl II 2015, 265, m.w.N.), in solchen Fällen nicht erfüllt. Der Erwerber trägt auch nach der Lieferung des Goldes das Risiko eines fallenden Goldpreises.
b) Nach diesen Maßstäben hat die Vorinstanz zutreffend eine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint.
aa) Die Einlösungen der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes bildeten im Streitfall keine entgeltlichen Geschäfte. Nach den Emissionsbedingungen (Ziffer 7 § 1 Abs. 1) verbrieften die ohne Endfälligkeitstag vereinbarten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen das Recht der Kläger, jederzeit die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold zu verlangen. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Sachlieferungsanspruchs setzte lediglich voraus, dass die Kläger die Schuldverschreibungen bei der Rücknahmestelle durch die depotführende Stelle der Kläger einreichen lassen (Ziffer 7 § 3 Abs. 1 der Emissionsbedingungen) und der Emittentin die Lieferkosten erstatten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung schlossen die Kläger mit der Emittentin durch das Zeichnen der stets durch Gold gedeckten Inhaberschuldverschreibung einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold. Der Kauf der Inhaberschuldverschreibung und die bloße Erfüllung des sich unmittelbar aus diesem obligatorischen Vertrag ergebenden Sachlieferungsanspruchs stellten wirtschaftlich insoweit einen einheitlichen Vorgang dar. Die Emittentin wurde durch die Lieferung des Goldes an die Lieferstelle der Kläger von ihrer Sachleistungspflicht frei (Ziffer 7 § 3 Abs. 5 der Emissionsbedingungen). Die Kläger erhielten daher nicht mehr, als ihnen schon vor der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung wirtschaftlich zuzuordnen war. In der bloßen Geltendmachung des Sachlieferungsanspruchs ist insoweit keine Verwertung des Rechts auf Lieferung zu sehen. Das ausgelieferte Gold befindet sich im Eigentum der Kläger und wird im Depot einer Bank verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten physischen Goldes hat nicht stattgefunden.
bb) Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 24. Januar 2012 IX R 62/10 (BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564). Anders als im Streitfall wurde in jenem Urteil nicht lediglich der Goldlieferungsanspruch aus der Inhaberschuldverschreibung erfüllt und diese eingelöst, sondern der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende ursprüngliche Sachlieferungsanspruch durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines aliud (kanadische Goldmünzen) verwertet.
Ebenso wenig ergibt sich eine abweichende Beurteilung aus dem Urteil des BFH in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835. In jenem Urteil war die insoweit maßgebliche Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unstreitig überschritten, so dass das Tatbestandsmerkmal der entgeltlichen Veräußerung nicht geprüft worden ist.
cc) Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine "Veräußerung" ‑‑wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung‑‑ auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann (offen gelassen bereits im BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258, unter II.2.b, Rz 16, m.w.N. zum Diskussionsstand). Angesichts der im Streitfall fehlenden Realisierung einer Wertveränderung muss der Senat auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine "Gewinnmöglichkeit zu realisieren" (dazu s. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.