ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR72.15.0
BFH VI. Senat
EStG § 13a Abs 1 S 1, EStG § 13a Abs 1 S 2, EStG § 13a Abs 5 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, BewG § 34 Abs 2 Nr 1 Buchst c, AO § 141, AO § 162
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 15. Dezember 2014, Az: 5 K 2483/13
Leitsätze
NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 5 K 2483/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2011) u.a. aus einem im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die selbst bewirtschaftete, von ihm zugepachtete Weinbaufläche betrug 58,64 Ar. Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (sog. reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und ebenso noch für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger wie in den Vorjahren die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) ermittelte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 demgegenüber im Wege der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EStG und setzte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr mit 6.307 € an. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wurde unter Heranziehung eines Erfahrungswerts an Traubengeldzahlungen von 25.000 € je Hektar ‑‑ha‑‑ (anteilig 14.660 €) als Einnahmen sowie der amtlich ermittelten Bebauungskostenpauschale von 2.400 € je ha für 2011/2012 (anteilig 1.408 €) und der Pachtzahlungen in Höhe von ... € als Betriebsausgaben geschätzt.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Zwar sei es unstreitig, dass der Gewinn aus dem Weinbaubetrieb des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 nach objektiver Rechtslage nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei. Das FA sei jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt gewesen, rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 EStG) zu verlangen.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2011/ 2012 weiter nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln durfte und das FA demnach insoweit nicht zu einer Schätzung des Gewinns nach Richtsätzen berechtigt war (§ 162 der Abgabenordnung).
1. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II.2. bis 7. des in neutralisierter Fassung beigefügten Urteils des erkennenden Senats vom 23. August 2017 VI R 70/15 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
2. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.