ECLI:DE:BFH:2017:B.210917.XIB49.17.0
BFH XI. Senat
FGO § 62 Abs 4, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG München, 09. März 2017, Az: 7 K 3253/16
Leitsätze
1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen .
2. NV: Hieran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz die erste Seite einer nicht von ihm stammenden Beschwerdebegründung übersendet .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2017 7 K 3253/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so dass die Beschwerde nicht (innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) begründet worden ist.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich ‑‑wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht‑‑ jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).
a) Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306; vom 5. November 2013 X B 41/13, BFH/NV 2014, 175).
b) Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107; in BFH/NV 2014, 175; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 127 f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 28; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 49).
Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
2. Gemessen daran ist im Streitfall der Vertretungszwang hinsichtlich der Beschwerdebegründung nicht gewahrt.
a) Mit Telefax vom 23. Juni 2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) lediglich die Seite 1 einer Begründung der Nichtzulassung der Revision übersandt, die auf den 22. Juni 2017 datiert ist, aber nicht unterzeichnet ist.
b) Die am 29. Juni 2017 vollständig eingegangene und "i.A." von einer unbekannten Person unterschriebene Begründung stammt nicht vom Prozessbevollmächtigten und ist nicht von ihm unterzeichnet. Die Frage des Senats im Schreiben vom 6. Juli 2017, von wem die Unterschrift stammt, hat der Prozessbevollmächtigte nicht beantwortet. Stattdessen hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. Juli 2017 erklärt, er habe den Schriftsatz "anbei übersende ich die erste Seite der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision" unterschrieben und damit "die Revision" (gemeint: Nichtzulassungsbeschwerde) begründet. Wer die Unterschrift geleistet hat, wurde nicht mitgeteilt. Dies genügt nach den unter 1.b dargelegten Grundsätzen nicht.
c) Soweit der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dabei erneut lediglich die ‑‑nicht von ihm unterschriebene‑‑ "Rechtsmittelbegründung" vom 22. Juni 2017 übersandt hat, gilt dasselbe: Auch aus dieser (erneuten) Übersendung einer nicht von ihm stammenden Begründungsschrift wird deutlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte nicht selbst mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere nicht im Hinblick auf das Vorliegen und die Darlegung etwaiger Zulassungsgründe überprüft hat.
d) Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Schreiben vom 27. Juli 2017, das Faxgerät des Beschwerdeführers habe am 23. Juni 2017 nicht funktioniert, bestätigt darüber hinaus, dass die Beschwerdebegründung nicht vom Prozessbevollmächtigten stammt. Dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten defekt gewesen sei, wird nicht geltend gemacht.
e) Ob die Beschwerdebegründung, was angesichts des Vergleichs der Unterschrift mit mehreren Schreiben in der Akte des Finanzgerichts nahe liegt, vom (nicht postulationsfähigen) Herrn A stammt, kann dabei offen bleiben.
3. Außerdem hat der Kläger in der Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2017 keine Zulassungsgründe in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt. Der Beschluss ergeht insoweit nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.