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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 17. Mai 2017, V R 42/16

Verkauf von Telefonkarten

ECLI:DE:BFH:2017:B.170517.VR42.16.0

BFH V. Senat

FGO § 126, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG VZ 2008

vorgehend FG Düsseldorf, 01. Oktober 2015, Az: 5 K 15/13 U

Leitsätze

NV: Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015  5 K 15/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

  2. 1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen (BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210, und vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307). Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).

  3. Im Streitfall handelte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie auch die Klägerin selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung ‑‑wie bei einem Reihengeschäft‑‑ anzusehen. Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135), an dem es im Streitfall aber fehlt.

  4. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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