Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Urteil vom 25. April 2017, VII R 31/15

Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

ECLI:DE:BFH:2017:U.250417.VIIR31.15.0

BFH VII. Senat

AO § 191 Abs 1, AnfG § 3 Abs 1 S 1, AnfG § 11 Abs 1

vorgehend FG Düsseldorf, 17. November 2014, Az: 10 K 3270/13 AO

Leitsätze

1. NV: Anerkannte Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtern die Annahme der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners .

2. NV: Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfüllt, ohne dass es auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ankommt, ist es unerheblich, ob der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte .

3. NV: Der Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner auf Dauer bereichert ist .

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014  10 K 3270/13 AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) wendet sich gegen die Aufhebung eines gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) an den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ergangenen Duldungsbescheids.

  2. Der Vater (V) des Klägers schuldet dem FA mehr als ... € fällige Einkommen- und Umsatzsteuern einschließlich Nebenleistungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Im Rahmen einer Liquiditätsprüfung stellte das FA fest, dass ein Dritter auf ein Girokonto des Klägers ... € für Kurierfahrten des V überwiesen hatte. Das FA erließ am ... einen Duldungsbescheid, mit dem der Kläger zum Wertersatz in Höhe von ... € aufgefordert wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben.

  3. Das Finanzgericht (FG) hob den Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Es urteilte, im Streitfall seien die Anfechtungsvoraussetzungen weder des § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) noch des § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt.

  4. § 4 AnfG setze eine unentgeltliche Leistung des Schuldners voraus, also eine Vermögensminderung auf Seiten des Schuldners (hier des V) und eine Vermögensmehrung auf Seiten des Anfechtungsgegners (hier des Klägers). Die Darlegungs- und Beweislast für anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners trage der Anfechtende. Im Streitfall sei nichts dafür ersichtlich, dass V, als er die Einzahlungen auf das Konto veranlasst habe, den Willen gehabt habe, dem Kläger dauerhaft Vermögenswerte zuzuwenden. Nach dem Vortrag des FA habe V das Konto des Klägers wie ein eigenes genutzt. Im Hinblick auf die Überlassung der Kontokarte und Mitteilung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durch den Kläger habe V (im Innenverhältnis) die alleinige Verfügungsgewalt über die für ihn eingezahlten Gelder besessen. Der Kläger, der ein weiteres Girokonto für eigene Zwecke unterhalten habe, habe über das streitgegenständliche Girokonto bzw. das Guthaben nicht verfügt; er sei zur Herausgabe der Gelder an V verpflichtet gewesen. Er habe nach seinem Vortrag aus dem Konto nichts erlangt. Dies werde vom FA auch nicht behauptet.

  5. Auch die Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG lägen nicht vor. Das FA habe die positive Kenntnis des Klägers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des V (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Handlung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG) nicht nachgewiesen. Außerdem sei der Kläger nicht mehr bereichert und deshalb gemäß § 11 AnfG nicht zum Wertersatz verpflichtet.

  6. Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

  7. Der Kläger schließt sich den Ausführungen des FG an und trägt vor, er habe das Konto eröffnet, um V die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eines Vereinsbeitrags zu ermöglichen. Er habe mit V keine Vereinbarungen zu Lasten Dritter getroffen, habe von den Bewegungen auf dem Girokonto keine Kenntnis gehabt und habe nicht über das Guthaben verfügt.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht, weil das FG nicht berücksichtigt hat, dass die Darlegung der Vorsatzanforderungen i.S. des § 3 Abs. 1 AnfG von der Rechtsprechung durch anerkannte Beweisanzeichen sowie Erfahrungssätze erleichtert wird und § 11 AnfG geändert wurde, weshalb die Rechtsprechung ‑‑dem Bundesgerichtshof (BGH) folgend‑‑ der geänderten Gesetzeslage anzupassen ist. Das Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. 1. Nach § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist.

  3. 2. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 AnfG liegen im Streitfall vor. Hiervon ist auch das FG im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

  4. Gemäß § 1 AnfG sind Rechthandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger (hier das FA) benachteiligen ‑‑d.h. jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das entsprechende rechtliche Folgen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 5 ff., 32 ff.)‑‑, außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Hierzu gehört auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner (im Streitfall z.B. der Auftraggeber der Kurierfahrten), mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen. Hierdurch erreicht der Schuldner (hier V), dass jedenfalls im Außenverhältnis nur noch Forderungen des Kontoinhabers (hier des Klägers) gegen die Bank bestehen. Somit liegt trotz des (behaupteten) Herausgabeanspruchs des Schuldners keine reine Vermögensumschichtung vor (vgl. Huber, AnfG, § 1 Rz 42, 49, 52). Vielmehr ist auch eine formelle Rechtsstellung ein Vermögenswert, dessen Weitergabe eine objektiv benachteiligende Rechtshandlung sein und dessen Rückgewähr vom Kontoinhaber (Anfechtungsgegner) gegebenenfalls nach den Vorschriften des AnfG gefordert werden kann (vgl. zu § 7 AnfG a.F., der § 11 AnfG n.F. entspricht, BGH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 ‑‑insoweit nicht überholt‑‑; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; MüKoAnfG/Kirchhof, 2012, § 11 Rz 64).

  5. Die Weitergabe der formellen Rechtsposition an den Kläger hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger (hier das FA) das Guthaben auf dem Konto des Kontoinhabers (hier des Klägers) jedenfalls nicht mehr aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungstitels pfänden können (vgl. etwa BGH-Urteile vom 26. April 2012 IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129, Rz 12, für den Fall eines Treuhandanderkontos, d.h. erst recht für ein verdecktes "Treuhandverhältnis", und in BGHZ 124, 298, Rz 18, insoweit nicht überholt; Huber, AnfG, § 1 Rz 33). Der Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (ebenso BGH-Urteil vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, Rz 18; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 857). Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; s.a. Huber, AnfG, § 1 Rz 35; zur Inkongruenz s. Huber, AnfG, § 3 Rz 10 ff.).

  6. Das FA ist anfechtungsberechtigter Gläubiger i.S. des § 2 AnfG. Die gegenüber V festgesetzten Steuerschulden sind fällig und vollstreckbar. Die Vollstreckung in das Vermögen des V ist erfolglos geblieben.

  7. 3. Im Streitfall ist auch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfüllt.

  8. a) Der Umstand, dass sich das FA nur auf einen Tatbestand ‑‑hier § 4 Abs. 1 AnfG‑‑ berufen hat, entbindet das FG nicht von der Prüfung der übrigen Anfechtungstatbestände (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).

  9. b) Nach der BGH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann dahinstehen, ob die von dem Konto getätigten Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern (z.B. gegenüber dem Verein) anfechtbar sind, da dies einer Vorsatzanfechtung gegenüber dem (gegebenenfalls durch den V vertretenen) Zahlungsmittler (hier der Kläger) nicht entgegenstünde (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 193, 129, m.w.H.; BGH-Urteil vom 24. Januar 2013 IX ZR 11/12, Der Betrieb 2013, 455).

  10. c) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG (n.F.) lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (vgl. Huber, AnfG, § 3 Rz 32 ff.; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 3 AnfG Rz 12 ff., 19; Thole in Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 133 Rz 16); damit bzw. mit der zu § 3 Abs. 1 AnfG und ‑‑insoweit übertragbar‑‑ zu § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ergangenen Rechtsprechung und Literatur hat sich das FG nicht auseinandergesetzt.

  11. d) Im Streitfall liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dass V seine Gläubiger i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG benachteiligen wollte und der Kläger die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des V kannte; die Zehnjahresfrist ist gewahrt. Die bankvertragswidrige und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ 154 AO) verstoßende Einrichtung eines verdeckten Treuhand-Kontos unter Überlassung der Kontokarte und Offenbarung der PIN konnte nur den Zweck haben, Bestandteile des Vermögens des V beiseite zu schaffen und die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln, also Gläubiger zu benachteiligen, denn es sind im Streitfall nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für das Vorliegen "anderer Motivlagen bzw. Ausgangssituationen" erkennbar, die das FG zwar vage angesprochen, aber in keiner Weise substantiiert hat. Der Kläger hat wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, lediglich vorgetragen, er habe V Kontokarte und PIN für die Überweisung von Vereinsbeiträgen überlassen. Dieser Vortrag ist unschlüssig, denn für Überweisungen, die im Übrigen ohne Weiteres und ohne Zusatzkosten über das bereits bestehende Konto des Klägers hätten ausgeführt werden können, bedarf es keiner Kontokarte und keiner PIN; vielmehr wäre eine Kontovollmacht notwendig, aber auch ausreichend gewesen. Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ‑‑wie hier‑‑ bereits aus anderen Gründen erfüllt und kommt es deshalb nicht auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG an, ist es nicht erheblich, ob der Kläger wusste, dass dem V die Zahlungsunfähigkeit drohte.

  12. 4. Der Rückgewähranspruch richtet sich nach § 11 Abs. 1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prüfung abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG). Allerdings hat der BGH (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 124, 298) früher vertreten, dass nach Beendigung des "Treuhand"-Verhältnisses durch vollständige Auszahlung des Geldes eine Verpflichtung des früheren "Treuhänders" zum Wertersatz nur in Betracht komme, wenn er das anfechtbar erlangte Gut zum eigenen Vorteil veräußert, verbraucht oder seinen Wert sich sonst zugeführt habe oder soweit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. §§ 288, 27 des Strafgesetzbuchs (Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung) oder § 826 BGB vorlägen. Nach der Aufnahme einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht in § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG und § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde diese Auffassung aufgegeben (BGH-Urteil in BGHZ 193, 129; bestätigt durch BGH-Urteil vom 10. September 2015 IX ZR 215/13, Deutsches Steuerrecht 2016, 84). Der Senat schließt sich insoweit dem BGH an. Das abweichende FG-Urteil ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

  13. 5. Sonstige Umstände, die zugunsten des Klägers hätten Berücksichtigung finden können, hat das Gericht nicht festgestellt und hat dieser auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, den Fall zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

  14. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Seite drucken