ECLI:DE:BFH:2016:U.061216.IXR7.16.0
BFH IX. Senat
EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 2, EStG § 17 Abs 2, BGB § 364 Abs 1, EStG VZ 2008
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 27. Januar 2016, Az: 10 K 2572/12
Leitsätze
1. NV: Besteht die Gegenleistung bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Abtretung einer Forderung, kommt es grundsätzlich auf deren Werthaltigkeit im Veräußerungszeitpunkt an .
2. NV: Werden Anteile an die nämliche Gesellschaft veräußert und dort zu eigenen Anteilen, führt eine verbilligte Veräußerung zum Vorliegen einer verdeckten Einlage .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2016 10 K 2572/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Veräußerungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hielt als Gesellschafter-Geschäftsführerin im Streitjahr 2008 zwei Anteile in Höhe von 37.200 € und 25.800 € am Stammkapital der A-GmbH. Neben der Klägerin waren noch ihr Bruder und ihre Mutter als Gesellschafter beteiligt. Das gesamte Stammkapital belief sich auf 150.000 €. Die Klägerin veräußerte mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2008 ihre Anteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 an die A-GmbH. Der Kaufpreis betrug nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags 440.000 €; er war wie folgt zu zahlen:
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Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen in Höhe von 327.322 €,
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Teilverrechnung mit Sollsaldo des bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskontos in Höhe von 55.338 €,
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Zahlung von 57.339 €.
Laut Forderungsabtretungsvertrag vom 5. Dezember 2008 trat die A-GmbH drei Forderungen über insgesamt 327.322 € an die Klägerin ab. Dabei handelte es sich um eine Darlehensforderung gegen die Z-Gesellschaft in X (Ausland) über 31.924 €, eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegen die Z-Gesellschaft über 183.408 € und eine Darlehensforderung gegen den späteren Ehemann der Klägerin über 111.990 €. An der Z-Gesellschaft waren sowohl die Klägerin als auch ihr Bruder beteiligt. Ihr späterer Ehemann war Managing Director bei der Z-Gesellschaft.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 machte die Klägerin geltend, dass die abgetretenen Forderungen gegen die Z-Gesellschaft uneinbringlich seien und der Veräußerungspreis von 440.000 € um diese Beträge zu kürzen sei. Der Veräußerungsgewinn betrage daher nach Maßgabe des Halbeinkünfteverfahrens nur 80.833 €. Die Z-Gesellschaft bestätigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2010, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft seien keine Rückzahlungen aus den o.g. Forderungen an die Klägerin erfolgt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst für 2010 Bedeutung habe und für das Streitjahr der vereinbarte Kaufpreis von 440.000 € maßgeblich sei. Damit betrage der Veräußerungsgewinn 188.500 €. Ein entsprechender Einkommensteuerbescheid für 2008 erging am 5. April 2011. Das von der Klägerin dagegen angestrengte Einspruchsverfahren blieb insoweit mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 639 veröffentlichten Entscheidung die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab. Das FA habe den Veräußerungsgewinn zutreffend ermittelt. Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 EStG sei der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlange. Hier habe die Klägerin im Veräußerungszeitpunkt eine Geldforderung über 440.000 € erhalten. Die Klägerin habe die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑) erhalten. Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die Z-Gesellschaft im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der A-GmbH wertlos waren oder später uneinbringlich geworden seien, komme es somit nicht an.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das FG verkenne die Rechtsgrundsätze zur Besteuerung des Veräußerungserlöses nach § 17 EStG. Bestehe die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern und Rechten, sei der Veräußerungspreis mit deren gemeinen Wert anzusetzen. Es habe aber bereits im Veräußerungszeitpunkt festgestanden, dass die Forderung gegenüber der Z-Gesellschaft wertlos gewesen sei. Zu einer nachträglichen Veränderung des Werts der Forderung sei es hier nicht gekommen, vielmehr sei diese bereits im Zeitpunkt der Veräußerung uneinbringlich gewesen. Darüber hinaus habe das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG verkenne, dass es auf die Bewertung der erhaltenen abgetretenen Forderung gegenüber der Z-Gesellschaft ankomme. Daher habe es sich mit der Bewertung der erhaltenen Forderung auseinandersetzen und die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu beachten müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen FG vom 28. Januar 2016 10 K 2572/12 aufzuheben und die Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 5. April 2011 dahingehend abzuändern, dass ein Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG in Höhe von 80.833 € angesetzt wird.Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Veräußerungsgewinn auf der Grundlage einer Gegenleistung in Höhe von insgesamt 440.000 € zu versteuern hat.
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Gemäß Satz 2 der Vorschrift steht die verdeckte Einlage von Anteilen der Veräußerung gleich. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis und der gemeine Wert der verdeckt eingelegten Anteile nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG).
a) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.).
Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des ‑‑dinglichen‑‑ Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, und in BFH/NV 2015, 489, m.w.N.). Besteht die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, ist der Veräußerungspreis insoweit mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Grundsätzlich kommt es dafür auf die Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung an. Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es ausnahmsweise dann auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).
Vor allem die punktuelle Erfassung des Veräußerungsgewinns und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebietet es, im Interesse einer sachgerechten, an der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs (Erfüllung) ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.). Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises nicht mehr. Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).
Ist nach den Vereinbarungen der Beteiligten Bestandteil des Kaufpreises eine Kapitalforderung, ist diese grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen, soweit nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes ‑‑BewG‑‑). Besondere Umstände, die eine vom Nennwert abweichende niedrigere Bewertung in diesem Sinne begründen, liegen beispielsweise vor, wenn die Realisierbarkeit einer Forderung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unsicher erscheint, weil es infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zweifelhaft ist, ob diese Forderung in voller Höhe beigetrieben werden kann. Ist die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners uneinbringlich, bleibt sie außer Ansatz (§ 12 Abs. 2 BewG, vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679).
b) Die verdeckte Einlage von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gleich. Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG der gemeine Wert der Anteile. Eine verdeckte Einlage ist ‑‑im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten‑‑ die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor. Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die nämliche Kapitalgesellschaft übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, m.w.N. und vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848, unter 2.b; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 17 Rz 110; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, § 17 EStG Rz 173; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 17 Rz 47). Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine Gesellschaft übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848; Watermeyer in HHR, § 8 KStG Rz 333).
2. Daran gemessen ist das FG im Ergebnis zu Recht von einem Veräußerungspreis in Höhe von 440.000 € ausgegangen.
a) Zwar hat das FG die Werthaltigkeit der Forderung gegen die Z-Gesellschaft nicht geprüft, obwohl die Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile am 31. Dezember 2008 u.a. die am 5. Dezember 2008 ‑‑zeitgleich mit dem schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag hinsichtlich der Anteile‑‑ abgetretene Forderung gegen die Z-Gesellschaft erhalten hatte. Diese an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) geleistete Forderung ist aufgrund des Abtretungsvertrags vom 5. Dezember 2008 Bestandteil des Veräußerungserlöses.
b) Gleichwohl kommt es für die Höhe des steuerlich relevanten Veräußerungserlöses auf die Werthaltigkeit der Forderungen am 31. Dezember 2008 ‑‑dem Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns und zugleich dem Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht‑‑ nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn das FG im Hinblick auf die von der Klägerin erstinstanzlich eingereichten Unterlagen der Auffassung der Klägerin gefolgt wäre und den Wert der abgetretenen Forderungen im Veräußerungszeitpunkt mit 0 € oder mit einem Zwischenwert angesetzt hätte, hätte die Klägerin einen Veräußerungserlös nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG in Höhe von 440.000 € zu versteuern.
aa) Das FG ist im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Wert des übertragenen Gesellschaftsanteils in Höhe von 440.000 € ausgegangen. Diese Feststellung des FG beruht auf den unstreitigen Angaben der Beteiligten und ist nicht durch die Erhebung von Verfahrensrügen in Zweifel gezogen worden. Beläuft sich die für die Übertragung des Anteils erbrachte Gegenleistung ‑‑wie von der Klägerin erstinstanzlich und im Revisionsverfahren wiederholt vorgetragen‑‑ auf lediglich 224.667 €, liegt nach den o.g. Grundsätzen im Fall der Veräußerung der Anteile an die Gesellschaft eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft vor. Diese ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem gemeinen Wert des Anteils, der verdeckt eingelegt wird, anzusetzen. Denn eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft steht ausdrücklich einer entgeltlichen Veräußerung unter Ansatz des gemeinen Werts der eingelegten Anteile als Veräußerungspreis gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG).
bb) Daher kommt es in tatsächlicher Hinsicht auf eine Bewertung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nicht entscheidungserheblich an. Entspricht der gemeine Wert der streitbefangenen Forderungen ‑‑wie vom FA vorgetragen‑‑ dem Nennwert von in Höhe von 327.322 €, sind die Forderungen als Sachleistung, die nach § 364 Abs. 1 BGB geleistet wird, Gegenstand des Veräußerungspreises und damit in die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG einzubeziehen. Beläuft sich der gemeine Wert der streitbefangenen Forderungen gegen die Z-Gesellschaft ‑‑wie von der Klägerin vorgetragen‑‑ wegen Uneinbringlichkeit auf 0 €, liegt in der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wert von 440.000 € an die A-GmbH zu einem Veräußerungserlös in Höhe von lediglich 224.667 € eine gemischte verdeckte Einlage mit einem gemeinen Wert in entsprechender Höhe. Dieser ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.
3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat den Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ausgehend von einem Veräußerungserlös in Höhe von 440.000 € im Ergebnis zutreffend ermittelt und die Klage damit zu Recht als unbegründet abgewiesen.
4. Auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, die sich mit der vom FG unterlassenen Wertermittlung der abgetretenen Forderung befasst, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.