ECLI:DE:BFH:2016:U.291116.VIR19.16.0
BFH VI. Senat
EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3, EStG VZ 2013
vorgehend FG Münster, 18. Februar 2016, Az: 12 K 1620/15 E
Leitsätze
NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig .
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2016 12 K 1620/15 E aufgehoben.
Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 23. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I. Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt als Polizeibeamtin im Streifendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie versah im Streitjahr (2013) ihren Dienst bei der Polizeiwache Z, die sie arbeitstäglich mit dem eigenen PKW aufsuchte. Von dort nahm sie ihren Streifendienst im Streifenwagen mit einem Kollegen auf. In der Wache erledigte sie die verwaltungsmäßige Bearbeitung der sich im Streifendienst ergebenden Vorfälle, erstellte Berichte und nahm Anzeigen auf. Ein eigenes Büro stand ihr dort nicht zur Verfügung.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte sie, die Kosten für die Fahrten zu der Polizeiwache in Z nicht mit der sog. Pendlerpauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Sie machte insoweit Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € geltend. Darüber hinaus erklärte sie damit im Zusammenhang stehende Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.170 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte dies mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. November 2016 12 K 1620/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23. Juni 2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € (195 Fahrten × 32 km × 0,30 €) und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 € (195 Tage × 6 €/Tag) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit niedriger festzusetzen.Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht darauf erkannt, dass die Klägerin in der Polizeiwache eine regelmäßige Arbeitsstätte hatte.
1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen.
3. Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029, m.w.N.; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz 186, m.w.N.).
4. Eine (regelmäßige) Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
5. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitstäglich) aufsucht, kann dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen. Der Einwand, auch in solchen Fällen sei es dem Arbeitnehmer möglich, sich auf die Wegekosten einzustellen und auf deren Minderung hinzuwirken, selbst wenn er dort ein Fahrzeug übernimmt und auf diesem auswärts tätig wird, trifft zwar in der Sache zu, vermag diese Fälle aber nicht aus dem Regeltypus einer "Auswärtstätigkeit" (Leistungsort außerhalb des Betriebs oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers) herauszulösen. Im Übrigen weist der Senat nochmals darauf hin, dass die Vorhersehbarkeit wechselnder Tätigkeitsstätten und die "Möglichkeit", Wegekosten zu mindern, nicht Tatbestandsmerkmale der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale sind. Der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch eine entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann, beschreibt lediglich generalisierend und typisierend den Regelfall, nach dem sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip erweist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852, m.w.N.). Individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, und vom 15. Mai 2013 VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838, m.w.N.).
6. Nach diesen Grundsätzen ist bei der Klägerin von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die zum Werbungskostenabzug von Wegekosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe und nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG von Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt. Denn sie war nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Einsatz- und Streifendienst und damit schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig (Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196). Die Auswärtstätigkeit der Klägerin bildete entgegen der rechtlichen Würdigung des FG auch den qualitativen Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizistin im Streifendienst.
7. Die Sache ist spruchreif. Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten und dem erklärten Verpflegungsmehraufwand sind vom FA weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war der Klage stattzugeben. Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.