ECLI:DE:BFH:2016:U.101116.VIR7.16.0
BFH VI. Senat
EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG VZ 2011
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. November 2015, Az: 6 K 1868/13
Leitsätze
1. Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
2. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2015 6 K 1868/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines angestellten GmbH-Geschäftsführers für die Feier anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (2011) alleiniger Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH). Er ist Beamter der Stadt X und seit Juli 2002 beurlaubt, um die Geschäfte der GmbH ‑‑befristet auf fünf Jahre mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre‑‑ zu führen.
Der Kläger vollendete im Streitjahr sein 60. Lebensjahr. Anlässlich seines Geburtstags lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers ein, der in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 € pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Klägers mit deutlich höheren Kosten statt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machten die Kläger Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) berücksichtigte die streitigen Aufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres jedoch nicht.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos eingelegtem Einspruch erhobenen Klage statt.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Es beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2015 6 K 1868/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für die Feier seines 60. Geburtstags zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die ‑‑wertende‑‑ Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteile vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 20. Januar 2016 VI R 24/15, BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).
a) Nach diesen Grundsätzen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.
aa) Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).
bb) Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).
b) Dabei obliegt die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. Es hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (z.B. Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11, und in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für die Feier aus Anlass seines 60. Geburtstags seien so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das FG hat zunächst den Anlass der Feier in den Blick genommen und zutreffend darauf erkannt, dass der Feier ein privater Anlass ‑‑ein runder Geburtstag‑‑ zu Grunde lag. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) und daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen (Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500). Entsprechendes gilt bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von Personengesellschaften (z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; vom 23. September 1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616, und vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, sowie BFH-Urteil vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359, betr. die Übernahme der Kosten einer Veranstaltung aus Anlass des Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung). Denn die Einladung zu einem Empfang aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags entspricht einer gesellschaftlichen Konvention, die ihren Grund in der privaten Lebensführung hat. Sie dient dazu, mit Verwandten und Freunden einen besonderen Tag im Leben des Jubilars zu feiern. Je nach der sozialen und gesellschaftlichen Stellung des Jubilars bestimmt sich der gesellschaftliche Umfang der sich aus einem solchen Ereignis ergebenden Repräsentationspflichten und damit auch der Kreis der Gäste. Es ist allgemein üblich, dass solch herausgehobene Ereignisse wie ein runder Geburtstag nicht nur in der Familie begangen, sondern gerade bei Geschäftsleuten auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einbezogen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 560). Dies gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem beruflichen und/oder geschäftlichen Umfeld eingeladen werden. Denn auch in diesem Fall leisten die Personen der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben (BFH-Urteil in BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524, m.w.N.).
b) Allerdings kann sich trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für die Feier eines Arbeitnehmers ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind (Senatsentscheidungen in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, und in BFH/NV 2014, 500). Dies ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.
Die nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien hat das FG beachtet. Es hat die ausschließlich berufliche Veranlassung der Veranstaltung u.a. damit begründet, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ‑‑einer Person aus dem beruflichen Umfeld des Klägers‑‑ ausschließlich (und sämtliche) Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren und der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung eingebunden und damit zumindest mittelbar an deren Kosten beteiligt war. Es hat den Berufsbezug der Geburtstagsfeier weiter aus den maßvollen Kosten (ca. 35 € pro Person bei ca. 70 Gästen), aus dem Veranstaltungsort (mit Bierzeltgarnituren hergerichtete und einfach geschmückte Werkstatthalle des Arbeitgebers) und der -zeit (Freitags von 12 Uhr bis 17 Uhr und damit zumindest teilweise während der Arbeitszeit) sowie der Billigung der Feier durch den Arbeitgeber geschöpft. Dies ist nicht zu beanstanden, da im Streitfall keine durchgreifenden Umstände erkennbar sind, die neben dem Anlass der Feier für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen streiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH mit der Einladung im Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten Rechnung getragen hat. Denn Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune oder der Medien, Geschäftspartner sowie andere nicht betriebszugehörige Personen, die der Geburtstagsfeier des Klägers das Gepräge einer gesellschaftlichen und damit privaten Veranstaltung (Empfang) zu Ehren des Jubilars geben könnten, waren nicht geladen. Vielmehr hatte die Feier trotz der gehobenen beruflichen Position des Klägers unstreitig keinen repräsentativen, sondern einen rustikalen betriebsinternen Charakter. Dementsprechend gekleidet ‑‑teilweise in Arbeitskleidung‑‑ sind die Gäste zur Feier erschienen. Auch hat der Kläger seinen Geburtstag im privaten Rahmen und mit deutlich höheren Kosten gefeiert. Angesichts dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das FG dem Umstand, dass der Kläger selbst und nicht sein Arbeitgeber ‑‑eine kommunale Gesellschaft‑‑ zu der Geburtstagsfeier eingeladen hat, im Streitfall keine entscheidende Bedeutung zu Lasten des Klägers beigemessen hat.
c) Die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn ‑‑wie vorliegend‑‑ ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (Senatsurteil in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744, m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.