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Beschluss vom 16. August 2016, II S 16/16

Vertretungszwang bei Anhörungsrüge

ECLI:DE:BFH:2016:B.160816.IIS16.16.0

BFH II. Senat

FGO § 62 Abs 4, FGO § 133a

vorgehend BFH , 07. Juni 2016, Az: II B 11/16

Leitsätze

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2016  II B 11/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Durch Beschluss vom 8. Juni 2016 II B 11/16 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da die Klägerin die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28. Juni 2016.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

  2. 1. Die Klägerin hat den Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) nicht beachtet. Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung ‑‑wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision‑‑ ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149). Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachten ist, hätte die Klägerin ihre gegen den Beschluss II B 11/16 gerichtete Anhörungsrüge durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO einlegen müssen. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.

  3. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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