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Beschluss vom 07. Juni 2016, I B 6/15

Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - Unbeachtlichkeit des Zuflusses des Bezugs beim Gesellschafter - Keine grundsätzliche Bedeutung

BFH I. Senat

KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 21. Dezember 2014, Az: 6 K 769/14

Leitsätze

NV: Für die Frage einer außerbilanziellen Hinzurechnung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist insbesondere zu beurteilen, ob ein Vermögensvorteil zugewendet wurde, der bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre. Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den vGA-Tatbestand ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschafter zufließt (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2014  6 K 769/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

  1. I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, sind ‑‑neben einem weiteren Gesellschafter‑‑ R und H zu je 38 % beteiligt. Zur Bezahlung von Tantiemen übergab die Klägerin in den Streitjahren (2009 bis 2011) insgesamt 404 Goldmünzen der Deutschen Bundesbank mit einem Nennwert von 100 €, die sie zu dem jeweils aktuellen Goldpreis zuzüglich eines Agios erworben hatte, an R und H. Ferner übergab die Klägerin einmalig jeweils sieben dieser Goldmünzen an zwei leitende Angestellte als Prämienzahlung. Indem die Klägerin die Abgabe der Goldmünzen mit deren nominellen Wert ansetzte, ergab sich als Differenz zu den Anschaffungskosten ein Aufwand von insgesamt 142.051,27 €.

  2. Nach einer Betriebsprüfung beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) den Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ am 30. Oktober 2013 entsprechend geänderte Körperschaftsteuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.

  3. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2014  6 K 769/14 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

  4. Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

  5. Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargetan.

  2. 1. Die Klägerin hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.

  3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 13. Januar 2005 II B 171/03, BFH/NV 2005, 997; vom 31. Mai 2005 XI B 164/04, BFH/NV 2005, 1833; vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250). Hierfür muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen (BFH-Beschlüsse vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3; vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221), die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720; vom 20. Oktober 2011 V B 17/11, BFH/NV 2012, 165).

  4. Diese Anforderungen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob eine Auslegung des Begriffs der "Güter in Geld" in § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig sei, die gesetzliche Zahlungsmittel ausschließe und damit zu einer Einschränkung des Nominalwertprinzips führe, was die Notwendigkeit der Bewertung des ausgeschlossenen "Geldes" bedinge, wodurch die Möglichkeit zur Annahme einer vGA bestehe, hat sie die Klärungsfähigkeit nicht herausgearbeitet.

  5. Ihrem Vorbringen ist insbesondere nicht schlüssig zu entnehmen, inwiefern die Auslegung des § 8 Abs. 1 EStG für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Dies gilt auch, soweit dessen Grundsätze für das Vorliegen von Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG von Bedeutung sind. Zwischen den Beteiligten steht weder die Bemessung der den Gesellschaftern und den leitenden Angestellten zugeflossenen Einnahmen in Streit noch die Höhe der im Rahmen der Bilanz der Klägerin anzusetzenden Betriebsausgaben, die das FG ‑‑ebenso wie die Klägerin‑‑ mit der Differenz zwischen den sich aus dem jeweils maßgeblichen Goldpreis zuzüglich des Agios ergebenden Anschaffungskosten auf der einen und dem Nominalwert der Münzen auf der anderen Seite berechnet. Vielmehr ist für die Frage einer außerbilanziellen Hinzurechnung im Rahmen einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes insbesondere zu beurteilen, ob ein Vermögensvorteil zugewendet wurde, der bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre (ständige Rechtsprechung des Senats, seit Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).

  6. Die Ausführungen der Klägerin, dass eine als Betriebsausgabe zu wertende Lohnzahlung zum Nominalwert nicht gleichzeitig eine vGA einer Geschäftschance sein könne, erschöpfen sich in der diesbezüglichen Behauptung und legen die Erheblichkeit der aufgestellten Rechtsfrage weder für den Begriff und die Bemessung des Vermögensvorteils noch für den anzustellenden Fremdvergleich hinreichend dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die vGA lediglich die Eignung der bei der Körperschaft eingetretenen Unterschiedsbetragsminderung, beim Gesellschafter einen sachlich korrespondierenden Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, voraussetzt (Senatsurteile vom 26. Juni 2013 I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174; vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131). Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den vGA-Tatbestand ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschafter zufließt (Senatsurteil vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2011 I B 27/11, BFH/NV 2011, 2116).

  7. 2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Auch diesbezüglich wurde ‑‑wie jedoch auch für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2014 I B 193/13, BFH/NV 2014, 1774; vom 11. September 2013 I B 17/13, BFH/NV 2014, 184)‑‑ die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht herausgearbeitet.

  8. 3. Soweit die Klägerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung rügt, das FG habe im Rahmen der vGA für die leitenden Angestellten ein Näheverhältnis angenommen, ohne hierüber Beweis zu erheben, hat sie einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig geltend gemacht.

  9. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist eine genaue Angabe der Tatsachen erforderlich, die, obwohl kein Beweisantrag übergangen wurde, den Mangel bei der Aufklärung des Sachverhaltes erweisen. Zu diesen Tatsachen gehört vor allem die Bezeichnung der Beweismittel, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich aber dem FG als Tatsachengericht auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2016 IX B 122/15, BFH/NV 2016, 773; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142; vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921).

  10. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere stellt die Klägerin weder konkrete ‑‑für die Beantwortung der rechtlichen Frage nach dem Bestehen eines Näheverhältnisses bedeutsame‑‑ Tatsachenbehauptungen auf, die sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten. Noch wird ausgeführt, aus welchen Gründen sich dem FG hier die Erhebung der ‑‑von der Klägerin nicht näher bezeichneten‑‑ Beweismittel hätte aufdrängen müssen.

  11. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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