BFH VI. Senat
EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 8 Abs 2 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 8 Abs 2 S 4, EStG § 8 Abs 2 S 5, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008
vorgehend FG München, 25. Oktober 2015, Az: 7 K 1152/15
Leitsätze
NV: Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein möglicher, aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 75/13) .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2015 7 K 1152/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, und vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).
b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Eine konkrete Rechtsfrage formuliert sie nicht. Aus ihren Ausführungen ergibt sich zwar, dass sie die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob im Fall eines sog. "Behördenleasings" bei "Weitergabe" der nur Bundes- und Landesbehörden sowie ausgewählten Kommunen von der Automobilindustrie gewährten besonders günstigen Konditionen im Bereich von Leasingprogrammen an einen Arbeitnehmer der Behörde/Kommune überhaupt ein lohnsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt und ‑‑falls ja‑‑, ob es sich dann um eine Sachzuwendung des Arbeitgebers oder aber eines Dritten handelt.
aa) Die Klägerin hat jedoch nicht ‑‑wie es erforderlich gewesen wäre‑‑ schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zu der aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Sie beruft sich vielmehr allein darauf, die Frage sei höchstrichterlich ‑‑insbesondere durch das Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13 (BFHE 248, 336, BStBl II 2015, 670)‑‑ noch nicht geklärt.
Zu dem Senatsurteil in BFHE 248, 336, BStBl II 2015, 670 führt die Klägerin lediglich aus, dies besage zwar, dass im Fall der Feststellung eines nicht betrieblich genutzten Kfz mögliche, aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vorteile nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG), sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung etwa für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten seien. Da das Urteil in BFHE 248, 336, BStBl II 2015, 670 jedoch keine Ausführungen zu der von ihr, der Klägerin, genannten und ebenfalls zur Problematik der Rabattgewährung ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11 (BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184) enthalte, sei die Frage, wie die Weitergabe eines vergünstigten Leasingangebots zu beurteilen und ggf. zu bewerten sei, weiterhin offen.
bb) Der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung indes nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749). Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, mehrere die Streitfrage betreffende Entscheidungen von Finanzgerichten und (oder zumindest) einschlägige Äußerungen in der Literatur einander gegenüberzustellen.
cc) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass nach seinen Ausführungen in BFHE 248, 336, BStBl II 2015, 670 für die ‑‑vom Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang bejahte und von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffene‑‑ Zurechnung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer ein möglicher, aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten ist. Einen solchen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Vorteil hat das FG ‑‑wie schon im ersten Rechtsgang‑‑ bejaht. Zu dessen Höhe hat es festgestellt, diese sei zwischen den Beteiligten unstreitig.
2. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
a) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist gegeben, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178). Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des FG und der Divergenzentscheidung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, BFH/NV 2014, 575, m.w.N.).
b) Die Klägerin benennt zwar das Senatsurteil in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 ‑‑und wohl auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. Juni 1989 XI 404/84‑‑ als angebliche Divergenzentscheidungen. Im Weiteren beschränkt sie sich jedoch darauf, zu rügen, das FG habe diese Entscheidungen nicht berücksichtigt, um sodann die aus ihrer Sicht aus den Urteilen zu ziehenden Folgen nach Art einer Revisionsbegründung auf den Streitfall zu übertragen. Damit legt sie aber gerade nicht dar, dass das FG in einer erheblichen Rechtsfrage von den angeblichen Divergenzentscheidungen abgewichen ist, sondern macht vielmehr dessen (nach Auffassung der Klägerin) falsche Rechtsanwendung geltend, die grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht begründen kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 III B 168/05, BFH/NV 2007, 977; vom 27. April 2000 VII B 110/99, nicht amtlich veröffentlicht; vom 2. März 2000 V B 165/99, BFH/NV 2000, 1111).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.