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Urteil vom 14. April 2016, VI R 5/13

Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

BFH VI. Senat

EStG § 33, EStG VZ 2008

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 09. September 2012, Az: 6 K 3622/10

Leitsätze

1. NV:  Hat ein Arbeitnehmer eine Wohnung seines Arbeitgebers angemietet, und hat der Arbeitgeber die Wohnung an einen Dritten veräußert, obwohl er dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen des Vorkaufsrechts an der Mietwohnung und die Beendigung des Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich daraus folgender Schadensersatzansprüche nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

2. NV: Auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Prozessvertretung einer nach der StPO zulässigen Nebenklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2012  6 K 3622/10 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit April 1979 beim X beschäftigt und mietete von ihrem Arbeitgeber im Juni 1980 eine Betriebswohnung in A. Nachdem der Rechtsnachfolger des X, der Y, die Wohnung an einen Dritten veräußert hatte, kündigte der Wohnungserwerber das Mietverhältnis mit der Klägerin im Jahr 2002 wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin wurde letztendlich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Seit ihrem Auszug im August 2004 ‑‑und auch noch im Streitjahr (2008)‑‑ wohnte sie im Hotel.

  2. Die Klägerin ging gegen Y wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts gerichtlich vor und begehrte in diesem Verfahren Schadensersatz in Höhe von rund 102.000 €. Das Amtsgericht wies die Klage im Februar 2008 ab, das Landgericht die dagegen eingelegte Berufung nach einem vorherigen Hinweisbeschluss im September 2008 zurück. Die von der Klägerin daraufhin erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht noch im Jahr 2008 als unzulässig.

  3. Darüber hinaus beteiligte sich die Klägerin als Nebenklägerin in einem Strafverfahren gegen den Wohnungserwerber wegen Körperverletzung zu ihrem Nachteil.

  4. Mit der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 52.346 € geltend. Dabei handelte es sich ‑‑neben Arztkosten in Höhe von 892 €‑‑ im Einzelnen um Kosten für die Hotelmiete in Höhe von 12.312 €, Lagerkosten über 1.633 € sowie Bekleidung und Verpflegung in Höhe von 9.080 €. Weiter wertete die Klägerin eigene Anwaltskosten in Höhe von 16.740 €, Kosten für die gegnerischen Anwälte in Höhe von 7.805 € sowie Gerichts– und Verwaltungskosten in Höhe von 3.884 € als außergewöhnliche Belastung.

  5. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) erkannte als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich die Arztkosten an, die jedoch die zumutbare Belastung nicht überschritten.

  6. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte unter Verweis auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) Prozesskosten in Höhe von 13.824 € ‑‑für das Berufungsverfahren 10.000 € anteilige Rechtsanwaltskosten und 3.824 € Gerichtskosten‑‑ als außergewöhnliche Belastungen an. Hinsichtlich der übrigen Kosten (Aufwendungen für die Nebenklage sowie für Kleidung, Verpflegung, Lagerung und Hotel sowie erst im Jahr 2009 gezahlte Prozesskosten) wies das FG die Klage ab.

  7. Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.

  8. Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Zusätzlich zu den vom FG berücksichtigten Prozesskosten in Höhe von 13.824 € seien weitere 6.740 € anzuerkennen, nämlich die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung in Höhe von 740 € sowie die übrigen Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 6.000 €.

  9. Die Klägerin beantragt,
    das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 21.456 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

  10. Das FA beantragt,
    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

  11. Es rügt mit der Revision ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen der Klägerin für die Zivilprozesskosten seien weder in dem vom FG zugesprochenen Umfang noch darüber hinaus als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht von der Klägerin aufgewandte Zivilprozesskosten in Höhe von 13.824 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

  2. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Denn auch die weiteren mit der Revision geltend gemachten Aufwendungen, die die Klägerin für das Berufungsverfahren und die Nebenklage geleistet hat, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  3. 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

  4. 2. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

  5. Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

  6. Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

  7. 3. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

  8. a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

  9. b) Der Senat kann auf Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die von der Klägerin getragenen Prozesskosten sind danach nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  10. aa) Im Streitfall lag die wesentliche Ursache, die zu der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit Y führte, in Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an der Mietwohnung der Klägerin und über die Beendigung ihres Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich ‑‑nach Auffassung der Klägerin‑‑ daraus folgender Schadensersatzansprüche. Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen ‑‑unabhängig von der Art der Wohnungskündigung‑‑ indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die ihren Auslöser in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).

  11. bb) Im Streitfall liegen außergewöhnliche Umstände, die es geböten, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der von ihr geführte Schadensersatzprozess berührte insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.

  12. Zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Zu den existenziellen Wohnbedürfnissen gehört es aber schon nicht, eine bisher mietweise genutzte Wohnung auch erwerben zu können. Ein Steuerpflichtiger läuft nicht aufgrund des Umstands, dass er die bisher von ihm mietweise genutzte Wohnung nicht hat kaufen können, Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391). Auch der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Vorliegend ging es zudem (nur) noch um die (angeblichen) Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Y infolge des Verkaufs der ursprünglich von ihr gemieteten Wohnung an einen Dritten, der sodann von diesem erfolgten Eigenbedarfskündigung und der Räumung der Wohnung.

  13. Dementsprechend sind weder die vom FG anerkannten anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 13.824 € noch die von der Klägerin im Revisionsverfahren darüber hinaus weiterhin begehrten übrigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

  14. cc) Auch die Aufwendungen für die Prozessvertretung ihrer Nebenklage in Höhe von 740 € sind der Klägerin ‑‑wie insoweit vom FG zu Recht entschieden‑‑ nicht zwangsläufig entstanden. Statt der bloßen Zeugenrolle als "Objekt" des Strafverfahrens sollen Verletzte schwerwiegender Straftaten durch eine Nebenklage die Möglichkeit erhalten, sich umfassend am Verfahren zu beteiligen und durch Erklärungen, Fragen, Anträge und gegebenenfalls Rechtsmittel aktiv auf dessen Ergebnis einzuwirken (vgl. insbesondere §§ 397 Abs. 1, 395 Abs. 4 Satz 2, 401 der Strafprozessordnung ‑‑StPO‑‑; BTDrucks 10/5305, S. 11).

  15. Da die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichtet, sondern auch, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten (BTDrucks 16/12098, S. 1), erwartet die Allgemeinheit jedoch von einem Steuerpflichtigen nicht, dass er in den Fällen, in denen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Nebenklage zulässig ist (vgl. § 395 StPO), auch von seinem diesbezüglichen Recht tatsächlich Gebrauch macht (so schon Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. April 1995 XV 470/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 717).

  16. c) Die von der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nachgereichten und persönlich verfassten Schriftsätze führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kommt im Hinblick auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FGO) eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Der Senat hält dies angesichts der Ausführungen der Klägerin auch ansonsten nicht für erforderlich (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO).

  17. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 2 FGO.

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