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Beschluss vom 13. April 2016, V B 42/16

Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

BFH V. Senat

FGO § 62 Abs 4 S 2, FGO § 82, FGO § 55 Abs 2, FGO § 128 Abs 1, FGO § 129 Abs 1, ZPO § 380

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Februar 2016, Az: 4 K 4156/14

Leitsätze

1. NV: Auch eine gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH.

2. NV: Wird die Beschwerde trotz wiederholter Belehrung des Zeugen nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch, wenn sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt, weil das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016  4 K 4156/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

  1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

  2. 1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich ‑‑wie dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist‑‑ jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht ‑‑FG‑‑ (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2011 IV B 73/10, BFH/NV 2011, 811). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 811 m.w.N.). Nachdem die Beschwerde trotz entsprechender erneuter Belehrung durch den BFH nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt und begründet worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

  3. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt. Denn das FG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.

  4. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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