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Beschluss vom 29. Januar 2016, IX B 122/15

Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH IX. Senat

FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 23. September 2015, Az: 1 K 258/14

Leitsätze

1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen .

2. NV: Mit Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG kann eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. September 2015  1 K 258/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

  3. 1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) in Gestalt einer Divergenz wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also eine Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Einwendungen, die nicht die Abweichung von Rechtssätzen verschiedener Entscheidungen aufzeigen, sondern lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG) betreffen, sind dem materiellen Recht zuzurechnen und können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

  4. 2. Auch der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

  5. a) Die von der Klägerin sinngemäß gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch die unterbliebene Vernehmung zweier Zeugen wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Vielmehr bringt die Klägerin lediglich vor, die in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenvernehmung sei nicht durchgeführt worden. Aus welchen Gründen sich dem FG hier die Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis diese hätte erbringen können, wird nicht ausgeführt.

  6. b) Soweit die Klägerin die unterbliebene Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Bescheinigung des Zeugen X, der Kostenerstattungsberechnung der Stadt Y, der Auflagen für den Bauherrn, des Hinweises auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) und des Inhalts von Textziffer I ihrer Klagebegründung rügt, wendet sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers kann mit diesem Vorbringen nicht erreicht werden.

  7. 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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