BFH X. Senat
ZPO § 91 Abs 1 S 2, FGO § 139 Abs 2, FGO § 155 S 2, GVG § 198, GVG §§ 198ff, FGO § 139 Abs 1, ZPO § 91 Abs 1 S 1, FGO § 155 S 1, JVEG § 5, JVEG § 6, JVEG § 19, JVEG § 7 Abs 2, FGO § 149 Abs 1, ZPO § 91 Abs 2 S 2, RVG-VV Vorbem 7 Abs 3 S 1, RVG-VV Nr 7003, RVG-VV Nr 7004, RVG-VV Nr 7005, RVG-VV Nr 7006
Tenor
1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € festgesetzt.
2. Der dem Kläger zu erstattende Betrag in Höhe von 186,70 € ist ab dem 9. Mai 2014 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Gründe
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2014 X K 8/13 hat der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8 die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Streitwert/Gegenstandswert beträgt 2.400 €.
I. Kostenfestsetzungsantrag des Klägers
1. Der Kläger hat mit Kostenberechnung vom 9. Mai 2014, beim BFH eingegangen am 9. Mai 2014, eingeschränkt mit Schreiben vom 7. Oktober 2014, zu erstattende Kosten in Höhe von 362,97 € (Verfahrensgebühr 257,60 €, Terminsgebühr 193,20 €; Entgelte für Post und Telekommunikation 20 €; Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung beim BFH mit dem eigenen PKW von X-Stadt nach München und zurück, insgesamt 1 154 km x 0,30 € = 346,20 €; Tagegeld 60 €; Übernachtungskosten 90,93 €; insgesamt 967,93 €, davon 3/8) geltend gemacht sowie eine Verzinsung der Kosten mit 5 % ab dem 9. Mai 2014 (Antragseingang beim BFH) über dem Basiszinssatz beantragt.
Die Kostenberechnung wurde dem Beklagten zur Stellungnahme übersandt und von diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2014 ‑‑soweit noch streitig‑‑ hinsichtlich Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten beanstandet. Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 19. März 2014, habe eine weitere mündliche Verhandlung beim BFH (Verfahren X K 3/13) stattgefunden, in denen der für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätige Rechtsanwalt eine andere Klägerin gegen denselben Beklagten vertreten habe. In beiden mündlichen Verhandlungen beim BFH vom 19. März 2014 habe jeweils der Bevollmächtigte Rechtsanwalt R zusammen mit Frau Steuerberaterin S teilgenommen. Die insgesamt vom Kläger geltend gemachten Auslagen nach den Nr. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) seien daher zu gleichen Teilen auf die beiden am 19. März 2014 beim BFH verhandelten Verfahren aufzuteilen. Vorliegend seien daher die Fahrtkosten, das Tagegeld sowie die Übernachtungskosten jeweils nur zur Hälfte anzusetzen. Grundsätzlich im vorliegenden Verfahren erstattungsfähig sei daher neben der ‑‑der Höhe nach zwischenzeitlich unstreitigen‑‑ Verfahrensgebühr (257,60 €), Terminsgebühr (193,20 €), Auslagenpauschale (20 €) nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten (50 % von 346,20 € = 173,10 €), des Tagegelds (50 % von 60 € = 30 €) sowie der Übernachtungskosten laut Hotelrechnung (50 % von 90,93 € = 45,07 €). Insgesamt errechne sich ein erstattungsfähiger Betrag von insgesamt 719,37 €, von dem aufgrund der Kostengrundentscheidung des X. Senats tatsächlich 3/8 (269,76 €) vom Beklagten zu erstatten seien.
Darauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. November 2014 vorgetragen, im vorliegenden Verfahren habe allein er den Kläger vertreten, im Verfahren X K 3/13 sei allein Frau Steuerberaterin S bevollmächtigt gewesen. Daher bestehe im vorliegenden Verfahren ein ungekürzter Auslagenerstattungsanspruch des Klägers.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 an seiner Auffassung festgehalten. Er geht von einer gemeinsamen Anreise von Herrn Rechtsanwalt R und Frau Steuerberaterin S in einem PKW aus. Die Kosten, die für eine An- und Rückfahrt mit einem PKW anlässlich von zwei gerichtlicher Verfahren unterschiedlicher Mandanten anfielen, seien beiden Verfahren hälftig zuzuordnen. Zudem habe Herr Rechtsanwalt R in beiden am 19. März 2014 verhandelten Verfahren die jeweiligen Kläger bzw. Klägerin jeweils zusammen mit Frau S (mit-) vertreten. Sofern bei Frau S für das Verfahren X K 3/13 gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten angefallen seien und die vorliegend geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten wirklich nur auf das Verfahren X K 8/13 entfielen, werde um Vorlage entsprechender beweisführender Unterlagen gebeten. Sofern aber die vorliegend beantragten streitigen Kosten auch die Aufwendungen für die Steuerberaterin S mit einschlössen, seien die streitigen Kosten zu halbieren. Der Kläger hält diese Sichtweise für unsachlich, hat aber mit Schreiben vom 20. November 2014 keinen anderweitigen Sachverhalt behauptet oder glaubhaft gemacht.
2. Die notwendigen, angemessenen und erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers werden auf 269,76 € festgesetzt.
Die dem Kläger für das Entschädigungsklageverfahren zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Antrag von dem Urkundsbeamten des BFH als dem Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Nach § 139 Abs. 1 FGO können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet werden.
a) Die geltend gemachte Termins- und Verfahrensgebühr sowie die Telekommunikationspauschale sind wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig im Umfang der Kostengrundentscheidung des X. Senats, also zu 3/8 erstattungsfähig und werden von der zwischen den Beteiligten ansonsten streitigen teilweisen Zuordnung von Auslagen zu dem weiteren Verfahren X K 3/13 nicht berührt. Insoweit wird dem Antrag des Klägers voll entsprochen.
b) Hinsichtlich Fahrtkosten, Tagegeld und Übernachtungskosten wird der zutreffenden Auffassung des Beklagten gefolgt. Es wird davon ausgegangen, dass Herr Rechtsanwalt R und Frau Steuerberaterin S gemeinsam in einem PKW an- und zurückgereist sind und beide jeweils in beiden mündlichen Verhandlungen gemeinsam den jeweiligen Mandanten bzw. (im Verfahren X K 3/13) die Mandantin vertreten haben. Einen anderen Sachverhalt (z.B. mit zusätzlichen Kosten verbundene getrennte Anreise von Frau S) hat der Kläger entgegen § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht und auch nicht behauptet. Sowohl die Geschäftsreise von Herrn Rechtsanwalt R als auch die Geschäftsreise von Frau Steuerberaterin S nach München haben also der Erledigung von zwei unterschiedlichen Geschäften gedient. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Vorschrift ist gemäß § 155 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ‑‑in dem § 45 der Steuerberatervergütungsverordnung auch für Steuerberater die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorschreibt‑‑ zu beachten. Dient eine Geschäftsreise mehreren Geschäften, sind nach Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG die dabei entstandenen Auslagen nach den Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auch eröffnet, wenn der Rechtsanwalt mehrere Geschäfte wie vorliegend an ein und demselben Ort erledigt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbemerkung 7 Rz 5). Zur Aufteilung sind die tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG zunächst insgesamt für sämtliche Geschäfte, vorliegend also für die beiden mündlichen Verhandlungen am 19. März 2014, zu berechnen. Nunmehr ist für jedes Geschäft isoliert zu ermitteln, welche Auslagen ersatzfähig sind und in welcher Höhe sie angefallen wären, wenn ausschließlich diese Angelegenheit erledigt worden wäre. Anschließend sind diese (fiktiven) Einzelkosten zu addieren, so dass sich fiktive Gesamtkosten ergeben. Die tatsächlich angefallenen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG sind dann nach dem Verhältnis der fiktiven Einzelkosten zu den fiktiven Gesamtkosten auf das einzelne Verfahren aufzuteilen (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, Vorbemerkung 7 VV, Rz 10; Maser/Kroiß, a.a.O., Vorbemerkung 7 Rz 7 ff., mit Rechenbeispielen; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/ Jungbauer/Bestelmayer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., "Reisekosten des Rechtsanwalts", Tz 7, "Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte").
Wäre vorliegend von den beiden am 19. März 2014 beim BFH durchgeführten mündlichen Verhandlungen fiktiv nur eine durchgeführt worden, wären die fiktiven streitigen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG für jedes einzelne der beiden verhandelten Verfahren exakt gleich hoch gewesen (gleich hohe Fahrtkosten zum identischen Gerichtsort, gleich hohes Tagegeld, ggf. gleich hohe Übernachtungskosten). Es entfällt daher wie vom Beklagten zutreffend vorgetragen jeweils die Hälfte der streitigen Auslagen auf jedes der zwei am 19. März 2014 verhandelten Verfahren.
c) Insgesamt beträgt der dem Kläger zu erstattende Betrag daher wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juli 2014 zutreffend errechnet 269,76 €.
II. Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten
1. Beklagter ist das Land Berlin. Die zuständige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat zwar die Vertretung in Entschädigungsklageverfahren durch Verwaltungsanordnung auf den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus übertragen (vgl. zuletzt Amtsblatt Berlin 2012, 1979). Gleichwohl übt das FG Berlin-Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes aus, aus dem das Ausgangsverfahren stammt (BFH-Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547). Das Land Berlin war bei den beiden mündlichen Verhandlungen beim BFH am 19. März 2014 jeweils durch den Vizepräsidenten des FG Berlin-Brandenburg vertreten. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 7. Juli 2014, beim BFH eingegangen am 10. Juli 2014, ergänzt mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 seine Reisekosten sowie die geltend gemachte Zeitversäumnis anlässlich der zwei mündlichen Verhandlungen beim BFH am 19. März 2014 beiden Verfahren je zur Hälfte zugeordnet und insgesamt 215,55 € geltend gemacht(50 % der Flugkosten von 157,04 € = 78,52 €; 50 % der Bahnkosten 23,40 € = 11,70 €; 50 % der PKW-Fahrtkosten von … nach Berlin-Tegel, 50 % von 270 km x 0,25 € = 33,75 €; Aufwandsentschädigung nach § 91 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ‑‑JVEG‑‑, 12 €; Übernachtung 26 €; Portokosten 4,68 €, Kopierkosten für 201 Seiten 47,65 €; Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 ZPO, § 20 JVEG je 17,50 € für 18. März und 19. März 2014 = 35 €), wovon nach der Kostengrundentscheidung des X. Senats des BFH 5/8 (134,72 €) zu erstatten seien, und zudem eine Verzinsung der Kosten mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2014 (Antragseingang) beantragt. Der Kläger erachtet davon mit Schreiben zuletzt 7. Oktober und 20. Oktober 2014 die Positionen "Zeitversäumnis", "Kopierkosten" und "PKW-Fahrtkosten" für nicht erstattungsfähig. Bei den PKW-Kosten handle es sich um die Hin- und Rückfahrt des Vizepräsidenten des FG Berlin-Brandenburg von … zum Flughafen Berlin-Tegel anlässlich der mit dem Flugzeug durchgeführten Anreise zu den mündlichen Verhandlungen beim BFH. "Sitz" des beklagten Landes Berlin sei jedoch Berlin. Nach dem im Bereich der Kostenerstattung zu beachtenden Grundsatz der Kostenminimierung seien die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen auswärtigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze hätte auch das Land Berlin mit "Sitz" in Berlin geeignete Vertreter in Berlin, z.B. in der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, finden können und müssen. Erstattungsfähig seien daher nur die Reisekosten des Vertreters des Landes Berlin vom Sitz des Landes aus in Berlin nach München, nicht aber die Fahrtkosten … - Berlin und zurück. Der in Entschädigungsklageverfahren als Urkundsbeamter bestimmte Kostenbeamte des BFH hat den Beteiligten seine Rechtsauffassung durch Schreiben vom 29. September 2014 vorab mitgeteilt, darauf wird Bezug genommen.
2. Die notwendigen, angemessenen und erstattungsfähigen Aufwendungen des Beklagten werden auf 83,06 € festgesetzt.
a) Wird wie vorliegend ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim BFH als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine "Finanzbehörde" gemäß § 139 Abs. 2 FGO. Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998 12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423; BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. Oktober 2014 X K 3/13, juris). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 139 Abs. 1 FGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Da in der FGO eine nähere Festlegung fehlt, welche Aufwendungen einer ‑‑nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fallenden‑‑ juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall erstattungsfähig sind, ist nach § 155 Satz 1 FGO die Regelung in § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Kostenerstattung umfasst demnach auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist nicht nur die reine Zeitversäumnis, sondern sind auch die eigentlichen Reisekosten nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regeln abzurechnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983 4 A 1/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1984, 158). Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich somit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG (vgl. z.B. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. November 2012 M 21 M 12.4763, juris).
b) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die vom Beklagten anteilig geltend gemachten Kosten für Hin- und Rückflug nach München (78,52 €), Bahnfahrt (11,70 €), Aufwandsentschädigung (12 €), Übernachtung (26 €), postalische Aufwendungen in Höhe von 4,68 € insgesamt also in Höhe von 132,90 €, angemessen, notwendig und im Umfang der Kostengrundentscheidung des X. Senats mit 5/8, also in Höhe von 83,06 € nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig.
c) Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handle es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt anwendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen. Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004 9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG). Letzterer Auffassung ist für die beim BFH erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zu folgen, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird. Die geltend gemachte Zeitversäumnis des Vertreters des Landes Berlin, hier des Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg infolge der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim BFH in München, ist daher nicht erstattungsfähig.
d) Von der vorstehend unter II.2.c dargestellten Rechtsprechung wird nur eine Erstattung infolge Zeitversäumnis erfasst, nicht aber das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG. Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand i.S. von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2014 L 15 SF 137/13, juris).
e) Hinsichtlich der PKW-Fahrten betreffend die Hin- und Rückfahrt des Vertreters der Landes Berlin zwischen … und Berlin wird der Auffassung des Klägers gefolgt. Wenn das beklagte Land Berlin sich im Verwaltungswege bei seiner Vertretung in Entschädigungsklageverfahren für eine Person entscheidet, die außerhalb des Gebiets des Bundeslandes Berlin und rd. 130 km von Berlin entfernt im Gebiet eines anderen Bundeslandes wohnt und arbeitet, ist im Bereich der Kostenerstattung nach dem hier beachtenden Grundsatz der Kostenminimierung nicht von der kostenrechtlichen "Notwendigkeit" auszugehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die betreffenden (hier: PKW-)Kosten zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Kosten der Anreise vom "Sitzort" des Beklagten (Berlin) zum Gerichtsort (hier: München) anfallen. Die geltend gemachten PKW-Kosten des Vertreters des Beklagten sind daher nicht erstattungsfähig.
f) Die vom Beklagten geltend gemachten Kopierkosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt regelmäßig voraus, dass diese gezahlt worden, also bar angefallen sind. Von den Beteiligten selbst hergestellte Ablichtungen sind nur in Höhe der notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten; die Ausnahmeregelungen über die Erstattung gerichtlicher bzw. anwaltlicher Schreibauslagen (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) sind nicht anwendbar. Mangels Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind auch die Pauschalen für Kopien und Ablichtungen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht (entsprechend) anwendbar. Wenn schon der allgemeine Zeitaufwand der Behörde sowie die Zeitversäumnis des Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anlässlich eines Gerichtstermins nicht erstattungsfähig ist (vgl. unter II.2.c), wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, die angesichts ihrer Höhe ‑‑erste 50 Seiten je 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 €‑‑ offensichtlich einen erheblichen Personalkostenanteil anlässlich der Fertigung der Kopien enthalten, entsprechend anzuwenden.
Im Übrigen sind Kosten für Ablichtungen, die die Beteiligten ohne gerichtliche Aufforderung von ihnen verfügbaren Unterlagen gefertigt haben, etwa für die Ablichtung der dem Gericht pflichtgemäß vorgelegten Verwaltungsakten, nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. hierzu von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., unter D 136, D 141, m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen Teil der sog. Generalunkosten der Partei, also diejenigen persönlichen oder sachlichen Aufwendungen, die sie allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und die in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden könnten. Diese Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie, wie z.B. bei dem für die Kopien verwendeten Schreibpapier, durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst sind und insoweit aufgeschlüsselt werden können. Der mit der späteren Geltendmachung von Kopierkosten in Kostenfestsetzungsverfahren verbundene Arbeitsaufwand (Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsantrag, ggf. Vorlage gegenüber dem Urkundsbeamten, bereits während des Prozesses Registrierung und Zählung der angefertigten Kopien) dürfte zudem in der Regel die erstattbaren Kosten bei ökonomischer Betrachtungsweise erreichen oder übersteigen, so dass der Allgemeinheit regelmäßig kein Nachteil dadurch entstehen dürfte, wenn die Kopierkosten unter den nicht erstattungsfähigen sog. Generalunkosten verortet werden. Dies bedeutet bei Behörden, die regelmäßig behördeneigene Fotokopiergeräte besitzen und deshalb nicht ‑‑wie etwa Private‑‑ die entstandenen Kosten in einem sog. Copy-Shop geltend machen können, dass die Selbstkosten ‑‑ohne Arbeitszeit, die bei Behördenbediensteten nicht erstattungsfähig ist‑‑ für die Herstellung von Fotokopien zu ermitteln wären. Diese dürften bei einem Betrag von drei bis maximal zehn Cent pro Fotokopie liegen (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 2. August 2001 6 J 1763/01, juris). Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen. Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Justizorgan als Vertreter eines an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Bundeslandes Kopierkosten geltend macht.
g) Insgesamt sind dem Beklagten i.S. des § 139 Abs. 1 FGO, § 91 Abs. 1 ZPO somit angemessene und notwendige Aufwendungen in Höhe von (siehe unter II.2.b) 132,90 € entstanden. Davon sind nach der Kostengrundentscheidung des X. Senats im Urteil X K 8/13 5/8, somit 83,06 € erstattungsfähig.
III. Einheitliche Kostenfestsetzung
Aufgrund der Kostenentscheidung des X. Senats nach Quoten ist nach § 155 FGO i.V.m. § 106 ZPO ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen. Als ziffernmäßiger Gesamtbetrag muss hierbei nur der einer Partei zustehende Überschuss festgesetzt werden (vgl. z.B. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 106 Rz 4). Die erstattungsfähigen Kosten der Klägers in Höhe von 269,76 € (siehe unter I.) übersteigen die erstattungsfähigen Kosten des Beklagten in Höhe von 83,06 € (siehe unter II.). Zugunsten des Klägers errechnen sich somit insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 186,70 €.
Für die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Bund oder ein Land bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht (§§ 150, 152, 153 FGO). Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses wird daher nicht erstellt.