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Beschluss vom 13. Mai 2015, VII R 62/13

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.05.2015 VII R 63/13 - Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beim Eisenbahntransport von lebenden Rindern - Kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung aus Vertrauensschutzgründen

BFH VII. Senat

EGV 615/98 Art 1, EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.5, TierSchTrV § 24 Abs 5

vorgehend FG Hamburg, 07. November 2013, Az: 4 K 111/11

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013  4 K 111/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

  1. I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete am 5. Dezember 2000 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden nach einem 2 1/2 Stunden dauernden Vortransport per LKW am selben Tag in A auf die Bahn mit dem Ziel B (Kroatien) verladen. Wann der Eisenbahntransport A verließ und wann er B erreichte, ist ungeklärt geblieben. Als Teil einer Gesamtsendung von 557 Rindern verließen die Tiere am 8. Dezember 2000 B und erreichten am 14. Dezember 2000 den Libanon.

  2. Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Ausfuhrerstattung lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) mit der Begründung ab, die Klägerin habe für den Bahntransport keinen Transportplan über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Transport- und Ruhezeiten eingereicht. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

  3. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Zahlung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder setze nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ Nr. L 82/19) die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABlEG Nr. L 340/17) i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABlEG Nr. L 148/52) voraus. Da die Klägerin keinen Transportplan vorgelegt habe, lasse sich jedoch nicht feststellen, ob sie während des Bahntransports der Tiere die Regelungen über die maximale Transportdauer sowie über Ruhezeiten des Kapitels VII des Anhangs der RL 91/628/EWG eingehalten habe. Anhand der beigebrachten Unterlagen lasse sich nicht ermitteln, innerhalb welcher Zeitspanne die Tiere auf die Bahn verladen worden seien, zu welchem Zeitpunkt der Eisenbahntransport A verlassen, wann genau er B erreicht und wie lange die Entladung der Tiere von der Bahn gedauert habe. Auch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten habe nicht geprüft werden können. Nach Art. 5 Buchst. A Nr. 2 RL 91/628/EWG müsse der Transportunternehmer einen Transportplan erstellen, der die gesamte Verbringungsdauer abdecke, und von den entsprechenden Personen ausfüllen und vervollständigen lassen. Auf einen durch eine fehlerhafte Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht begründeten Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.

  4. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Transportplan habe zwar gefehlt. Zur Feststellung der Transport- und Ruhezeiten sei er aber entbehrlich. Denn sie (die Klägerin) habe seinerzeit darauf vertrauen dürfen, dass bei Transporten mit der Bahn die tierschutzrechtlichen Vorschriften über das Be- und Entladen, die zulässige Transportdauer sowie die Ruhezeiten keine Anwendung fänden. Ungeachtet dieser Vorschriften über Tiertransporte sei ihr daher aus Gründen des Vertrauensschutzes Ausfuhrerstattung zu gewähren. Mit der fehlerhaften Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht durch die Tierschutztransportverordnung ‑‑TierSchTrV‑‑ (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999, BGBl I 1999, 1337), nach deren damaligem § 24 Abs. 5 die Vorschriften über die Transportdauer, das Entladen sowie über die Ruhezeiten nicht auf Schienentransporte anzuwenden gewesen seien, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Es sei einem Wirtschaftsteilnehmer nicht zumutbar, sämtliche nationalen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu untersuchen. Im Übrigen könne man die unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften der RL 91/628/EWG nicht als klare oder eindeutige Regelungen bezeichnen. Sie seien mehrfach Gegenstand von an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichteten Vorabentscheidungsersuchen gewesen.

  5. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den ablehnenden Bescheid vom 9. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2006 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren.

  6. Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

  2. Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).

  3. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, setzt (der auf den Streitfall anzuwendende) Art. 1 VO Nr. 615/98 für die Zahlung der Ausfuhrerstattung (u.a.) die Einhaltung der RL 91/628/EWG voraus. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch mangels eines vorgelegten Transportplans nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, während des Transports der Tiere die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer und die Ruhezeiten eingehalten zu haben, die nach dem EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel vom 30. Juni 2011 C-485/09 (EU:C:2011:440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern ‑‑ZfZ‑‑ 2011, 243) auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind.

  4. Die Revision stellt dies nicht in Abrede, hält aber einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung aus Vertrauensschutzgründen für gegeben, weil die Klägerin seinerzeit habe annehmen dürfen, die genannten tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG fänden bei Eisenbahntransporten keine Anwendung. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

  5. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH-Urteil Agroferm vom 20. Juni 2013 C-568/11, EU:C:2013:407, ZfZ 2013, 249, Rz 52, m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208).

  6. Bei Art. 1 VO Nr. 615/98 handelt es sich um eine klare unionsrechtliche Bestimmung, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung für ausgeführte lebende Rinder verlangt, dass während des Transports der Tiere die tierschutzrechtlichen Vorschriften der RL 91/628/EWG eingehalten worden sind. Es kommt daher eindeutig nicht auf die Einhaltung nationaler Transportvorschriften an. Dass der nationale Verordnungsgeber ‑‑wie die Revision geltend macht‑‑ mit § 24 Abs. 5 TierSchTrV die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hat, ist somit für den Streitfall ohne Belang.

  7. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG insgesamt unklar gewesen seien und mehrfach zu Vorabentscheidungsersuchen Anlass gegeben hätten. Eine ‑‑nachdem die Auslegung der maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften geklärt ist‑‑ unionsrechtswidrige Behandlung zu seinen Gunsten kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht verlangen, was erst recht dann gelten muss, wenn die Ausfuhrerstattung ‑‑wie im Streitfall‑‑ noch gar nicht gewährt worden ist, sondern erst darüber zu entscheiden ist, ob der Ausführer seinen Erstattungsanspruch nachgewiesen hat (Senatsurteil vom 24. August 2010 VII R 47/09, BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334).

  8. Die seitens der Revision vertretene Rechtsansicht liefe darauf hinaus, einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gleichwohl für begründet zu halten, weil der Ausführer seinerzeit glaubte, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu erfüllen. Dieses Ergebnis lässt sich mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht begründen. Wer eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Subvention in Anspruch zu nehmen gedenkt und entsprechende Dispositionen trifft, trägt das Risiko, dass die maßgebenden Vorschriften durch die zuständigen Gerichte anders als zuvor von ihm vermutet ausgelegt werden und er die beantragte Subvention nicht erhält.

  9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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