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Beschluss vom 06. Februar 2015, IX B 97/14

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

BFH IX. Senat

AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 126 Abs 4

vorgehend FG München, 09. Juli 2014, Az: 15 K 720/11

Leitsätze

1. NV: Hat der Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einer tatsächlichen Verständigung mit der Maßgabe zugestimmt, dass Änderungsbescheide nur für zwei Streitjahre ergehen sollen, so kann ein Änderungsantrag für Streitjahre, für die nach der tatsächlichen Verständigung eine Änderung ausgeschlossen war, keinen Erfolg haben .

2. NV: Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Antrag auf Änderung noch rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gestellt hat, weil seine Erledigungserklärung für alle Streitjahre erst wirksam werden sollte, wenn die Steuerbescheide gemäß der tatsächlichen Verständigung geändert waren .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Juli 2014  15 K 720/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und ob sie vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO) mit der Folge, dass auch die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2012 I B 48/12, BFH/NV 2013, 742).

  2. Das FG hat ausgeführt, die Beteiligten hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 den Rechtsstreit (15 K 2266/09 wegen Einkommensteuer 2003 bis 2007) übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärungen hätten die Rechtshängigkeit insgesamt sofort beendet, obwohl der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) sich in demselben Termin verpflichtet hatte, die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 zu ändern. Zwar habe der Kläger noch vor Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 erneut die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 beantragt. Diese seien jedoch bereits bestandskräftig gewesen. Dem hält der Kläger entgegen, die Erledigungserklärungen hätten unter der aufschiebenden Bedingung der Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 gestanden, so dass sein Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 noch hätte berücksichtigt werden müssen.

  3. Der Kläger übersieht, dass er im Termin am 29. Oktober 2010 einer tatsächlichen Verständigung zugestimmt hat, die der Erledigung des gesamten Rechtsstreits dienen sollte. Das ergibt die Auslegung der im Sitzungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Verständigung. Die Einigung schließt dabei nicht nur die Streitjahre 2003 und 2004 ein, für die das FA eine Änderung der Einkommensteuerbescheide zugesagt hatte, sondern auch die Streitjahre 2005 bis 2007 mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen in diesen Jahren ausgeschlossen ist. An diese tatsächliche Verständigung ist der Kläger nach Treu und Glauben gebunden. Als Prozesserklärung kann er sie auch nicht frei widerrufen. Mit seinem Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 wollte der Kläger diese Bindung unterlaufen. Daran ist er jedoch festzuhalten.

  4. Auf die Frage, ob das FA seinen Änderungsantrag zu Recht schon aus formalen Gründen abgelehnt hat, kommt es danach nicht an, denn der Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die in den Jahren 2005 bis 2007 nicht berücksichtigten Fahrtkosten den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen waren, kann nicht mehr geklärt werden, denn sie ist Gegenstand der tatsächlichen Verständigung, an die der Kläger gebunden ist.

  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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