BFH I. Senat
AO § 157, KStG § 27 Abs 2 S 1, KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009
vorgehend FG Münster, 24. Februar 2014, Az: 9 K 840/12 K,F
Leitsätze
NV: Der mit dem Schriftformerfordernis verbundene Zweck, den Adressaten zuverlässig über den Bescheidinhalt zu unterrichten, wird jedenfalls bei schlichter Ablehnung eines Änderungsantrags auch durch mündliche Bekanntgabe zu Protokoll des Gerichts erfüllt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) .
Tatbestand
I. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurde gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) zum Ende der Streitjahre (2007 bis 2009) auf jeweils 0 € festgestellt. Die Bescheide sind erklärungsgemäß ergangen. Nach Eintritt ihrer Bestandskraft hat die Klägerin u.a. beantragt, die vorgenannten Bescheide durch Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts (§ 164 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) zu ergänzen. Zudem hat sie im Wege der Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) geltend gemacht, die Bescheide dahin zu ändern, dass zum Ende der Streitjahre jeweils ein positiver Bestand des Einlagekontos in Höhe von rd. 1 Mio. € festgestellt wird. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2014 9 K 840/12 K,F, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2014, 1155).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Vortrag der Klägerin, das vorinstanzliche Urteil beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Ablehnung ihres Änderungsantrags nicht schriftlich bekannt gegeben, sondern vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) nur in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu Protokoll erklärt worden sei, ist bereits deshalb unschlüssig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der mit dem Schriftformerfordernis verbundene Zweck, den Adressaten zuverlässig über den Bescheidinhalt zu unterrichten, jedenfalls bei schlichter Ablehnung eines Änderungsantrags auch durch mündliche Bekanntgabe zu Protokoll des Gerichts erfüllt wird (BFH-Urteile vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123; vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 157 Rz 3). Demgemäß wäre es für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen, dass die Klägerin sich mit dieser Rechtsprechung substantiiert auseinandergesetzt hätte. Hieran fehlt es vorliegend erkennbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Antrag in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 den Antrag auf Änderung der angefochtenen Bescheide gemäß § 129 AO gestellt hatte. Eine schlüssige Verfahrensrüge hätte deshalb zudem Erläuterungen dazu erfordert, dass das FA diesen Antrag nicht in der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung (25. Februar 2014) unter Wahrung des Schriftformerfordernisses abgelehnt hat. Auch hierzu können der Beschwerdeschrift keine schlüssigen Erläuterungen entnommen werden.
2. Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) zuzulassen, weil die Vorinstanz vom Urteil des FG Köln vom 6. März 2012 13 K 1250/10 (EFG 2014, 417) abgewichen sei, nach dem eine Änderung des Feststellungsbescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG 2002 in Betracht komme, wenn sich aus dem Jahresabschluss ohne weiteres (d.h. offenbar) die Erhöhung des Einlagekontos ergebe. Die Klägerin lässt außer Acht, dass die Vorinstanz keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bilanzberichts zu einer etwaigen Insolvenzantragspflicht und den damit verbundenen Zweifeln an der Werthaltigkeit des umgebuchten Darlehens dahin gewürdigt hat, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Streitfall nicht vorliege. Die Annahme einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO ist damit ausgeschlossen.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.