BFH XI. Senat
AEUV Art 267, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 101 Abs 1 S 2, UStG § 15 Abs 1a, UStG § 1 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst c, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , UStG VZ 2005 , UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 07. Mai 2014, Az: 16 K 376/12
Leitsätze
1. NV: Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowie "für ähnliche Zwecke" ist sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten unionsrechtskonform (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914).
2. NV: Eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH liegt bei behaupteter "Unvollständigkeit der Rechtsprechung" nicht vor, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet und sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nimmt seit Jahren mit dem Team "XY Motorsport" an nationalen und internationalen Motorsportveranstaltungen im Amateurbereich teil und führt dabei Umsätze durch Werbemaßnahmen aus. Er hatte sich in Werbeverträgen mit den Unternehmen A GmbH & Co. KG und B u.a. verpflichtet, einen wettbewerbsfähigen Porsche in bestimmten europäischen Rennserien in optisch gutem Zustand mit den jeweiligen Werbeaufklebern der Unternehmen an den Start zu bringen. Ferner waren der Renntransporter des Klägers und die ihm zur Verfügung gestellte Bandenwerbung mit bestimmten Werbeträgern zu versehen. Pro Rennsaison zahlten die Werbepartner für diese und andere in den Werbeverträgen vereinbarte Leistungen einen pauschal vereinbarten Betrag an den Kläger.
Im Oktober 1992 teilte der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) schriftlich mit, dass er die von ihm ausgeführten Umsätze bei Motorsportveranstaltungen für steuerbar halte, die Aktivitäten ertragsteuerrechtlich aber als sog. Liebhaberei anzusehen seien. Das FA folgte dieser Auffassung und setzte die Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger in den Folgejahren entsprechend fest.
Im Anschluss an eine im Jahr 2011 beim Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat das FA die Meinung, dass abweichend von den eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 (Streitjahre) der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen betreffend die Tätigkeit "Werbung im Motorsport" nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 bzw. § 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versagen sei und kürzte in den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheiden für 2005 bis 2009 und dem erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2010 die geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge entsprechend. Die Einsprüche des Klägers blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruft und außerdem Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend macht.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die von einem Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, und vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).
b) Danach sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht (mehr) klärungsbedürftig.
aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht steht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern im deutschen UStG verankert gewesen ist und damit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem umfasst wird (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, Rz 22, 27, 28).
Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob der Einschränkungstatbestand des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auch beim Erwerb von abnutzbaren Wirtschaftsgütern jeden Vorsteuerabzug ausschließt", nunmehr durch den BFH geklärt.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen.
Soweit der Kläger vorträgt, der BFH habe seine Aussage bezogen auf die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nicht ausreichend begründet und darüber hinaus die Bedeutung des Zeitfaktors für den Vorsteuerabzug verkannt, berücksichtigt er nicht, dass der BFH den Unterschied in zeitlicher Hinsicht bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG bei der Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern und der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1973 ausdrücklich hervorgehoben und unter Hinweis auf einschlägige Literaturstimmen gleichwohl entschieden hat, dass in der Einführung des § 15 Abs. 1a UStG kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, Rz 29). Der BFH hat sich somit in seiner Rechtsprechung mit dem vom Kläger für problematisch gehaltenen Zeitfaktor bereits auseinandergesetzt. Das Vorbringen, der BFH habe dies aus Sicht des Klägers nicht ausreichend begründet, vermag keinen weiteren Klärungsbedarf zu rechtfertigen.
Das gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, eine Urteilsanmerkung des Vorsitzenden Richters des V. Senats zu dem BFH-Urteil in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 belege, dass der V. Senat den Inhalt der Stand-Still-Klausel des Art. 176 Abs. 2 der MwStSystRL missverstanden und die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) missachtet habe.
cc) Auch der Vortrag des Klägers, der BFH hätte zu der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen müssen, hat keinen weiteren Klärungsbedarf zur Folge.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH im Bereich der vorliegend allein in Betracht kommenden Fallgruppe der behaupteten "Unvollständigkeit der Rechtsprechung" verneint, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet und sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2010 2 BvR 520/07, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 17, 381, Rz 18).
Das Urteil des BFH in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 entspricht unter Rz 28, 29 ersichtlich diesen Vorgaben.
2. Die behaupteten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
a) Wird ‑‑wie hier‑‑ mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 27). Letzteres gilt auch für den vom Kläger darüber hinaus behaupteten Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) als Verfahrensmangel (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 49, und BFH-Beschluss vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199, Rz 10, m.w.N.).
b) Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe im Zusammenhang mit der abgelehnten Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG zur Gewinnerzielungsabsicht des Klägers den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, bzw. den klaren anderweitigen Inhalt der Akten entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht beachtet, fehlt es an einer ausreichend substantiierten Darlegung, inwiefern dies zu einer anderweitigen Entscheidung des FG hätte führen sollen.
Denn das FG hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger habe "... in der mündlichen Verhandlung ... eingeräumt, ohne Gewinnerzielungsabsicht zu handeln". Da das FG insbesondere vor diesem Hintergrund aus seiner Sicht keine Veranlassung mehr hatte, den Sachverhalt zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht weiter aufzuklären, hätte der Kläger sich mit dieser ihn zitierenden Äußerung auseinandersetzen und dartun müssen, weshalb trotz dieser klaren Aussage gleichwohl weiterer Ermittlungsbedarf bestanden habe.
c) Auch das Vorbringen des Klägers, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es Vorsteuern für Aufwendungen, die ganz ausschließlich Werbezwecken zuzuordnen gewesen seien, nicht ermittelt habe, entspricht nicht den genannten Darlegungsanforderungen.
Der Kläger trägt insoweit vor, er habe in den Streitjahren 2006 und 2007 die Fa. Z GmbH beauftragt, Fahrzeuge auf Porsche-Cup-Rennen einzusetzen und so mit Werbung seiner Auftraggeber zu beschriften und zu präsentieren, dass für die "Sponsoren" der vertraglich vereinbarte Werbeeffekt entstehe. Er habe in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2013 auf Seite 6 angeboten, "ggf. auch eine Aufstellung der erheblichen Aufwendungen für diese Fremdeinsätze" nachzureichen. Ferner befänden sich "Unterlagen und betragsmäßige Angaben zu diesen 'Fremdeinsätzen'" in den Akten des FA und es ergäben sich entsprechend geltend gemachte Aufwendungen "reichlich ... aus den Aufstellungen in den Verwaltungsakten des Beklagten".
Auch insoweit ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern die vom Kläger für notwendig erachtete weitere Sachaufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Denn das FG hat hierzu auf Seite 6 seines Urteils u.a. ausgeführt, dass sämtliche der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen automobilen Motorsport als einem ähnlichen Zweck i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG stünden; der Kläger habe Vorsteuern für Aufwendungen, "die ganz ausschließlich nur Werbezwecken zuzuordnen seien", nicht geltend gemacht. Der Kläger hat sich in seinen Ausführungen nicht substantiiert mit der Frage befasst, dass, weshalb und in welchem Umfang die im Übrigen noch nicht im Einzelnen konkretisierten Aufwendungen entgegen der Rechtsauffassung des FG und den vom FG getroffenen Feststellungen und Würdigungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Motorsport stehen sollen. Auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise auf den Inhalt der Akten des FA und noch zu fertigende Aufstellungen genügen den genannten Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen nicht.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.