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Urteil vom 25. September 2014, III R 36/12

Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über Kindergeldansprüche für einen nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum - Einheitliche Entscheidung über zulässige Revision und unzulässige Anschlussrevision

BFH III. Senat

FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 110 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 126 Abs 1, FGO § 126 Abs 3, FGO § 155, ZPO § 554

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. Mai 2012, Az: 12 K 12134/11

Leitsätze

1. Entscheidet das FG auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das FG über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen .

2. Dieser Verfahrensfehler kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO zur isolierten Aufhebung des FG-Urteils führen .

Tatbestand

I.

  1. Es ist streitig, ob dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) Differenzkindergeld für seine in Portugal lebenden zwei Kinder P und B zusteht.

  2. Der Kläger ist ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebender Portugiese. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den beiden Kindern P und B aus erster Ehe in Portugal; sie übt dort eine Beschäftigung aus. Sie erhält für P und B einen portugiesischen Familienzuschlag in Höhe von jeweils 22,59 €. Der Kläger hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere in Deutschland lebende Kinder.

  3. Im April 2010 beantragte der Kläger Kindergeld für seine vier Kinder. Die Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte dies für die in Portugal lebenden Kinder P und B mit Bescheid vom 3. Februar 2011 ab. Im Einspruchsverfahren änderte die Familienkasse den angegriffenen Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 27. April 2011 dahingehend ab, dass sie die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Mai 2010 ablehnte. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011).

  4. Die Klage, mit welcher der Kläger die Festsetzung des Differenzkindergeldes für P und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161,41 € (= 184 € ./. 22,59 €) begehrte, war nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) teilweise erfolgreich. Es verpflichtete die Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

  5. Soweit der Zeitraum ab September 2011 betroffen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Differenzkindergeld zu. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ‑‑VO Nr. 883/2004‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Union 2004 Nr. L 166, S. 1), der einen Anspruch auf Differenzkindergeld ausschließe, seien ab September 2011 ‑‑aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in Berlin‑‑ nicht mehr gegeben. Ebenso sei der Kindergeldanspruch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Mangels Spruchreife sei der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden. Für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 sei die Klage hingegen unbegründet, weil insoweit der den Anspruch auf Differenzkindergeld ausschließende Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 eingreife.

  6. Die Familienkasse macht mit ihrer den Zeitraum ab September 2011 betreffenden Revision geltend, das FG habe § 64 EStG rechtsfehlerhaft angewendet. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass aufgrund der Anwendung des Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 und des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstellen sei, dass auch die Kindsmutter mit den Kindern P und B in einem Haushalt in Deutschland lebe. Danach sei die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt.

  7. Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit sie für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 verpflichtet wurde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

  8. Der Kläger beantragt, die Revision der Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011 zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussrevision die den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Vorentscheidung aufzuheben und die Familienkasse insoweit zu verpflichten, den Kläger neu zu bescheiden.

  9. Der Kläger ist unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsansicht der Revision der Familienkasse entgegengetreten. Darüber hinaus macht er im Wege der Anschlussrevision geltend, das den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende klageabweisende Urteil sei zu seinen Gunsten zu ändern.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Aufgrund des stattgefundenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte nunmehr die Familienkasse Bayern Nord der Bundesagentur für Arbeit (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 III R 52/11, BFH/NV 2014, 851, Rz 9).

III.

  1. Die den Zeitraum ab September 2011 betreffende Revision der Familienkasse ist begründet; die Vorentscheidung ist insoweit in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) isoliert aufzuheben. Die den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

  2. A. Revision der Familienkasse (Zeitraum ab September 2011)

  3. Die Vorentscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, soweit das FG auch über die Kindergeldansprüche des Klägers für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO niedergelegten Grundsatz vor, wonach das FG nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf ("ne ultra petita").

  4. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums folgende Grundsätze aufgestellt:

  5. a) Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bzw. Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, Rz 14 ff.; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, Rz 18 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat.

  6. Demnach ist in einem derartigen Fall eine Klage unzulässig, soweit mit ihr Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40). Es entspricht daher (regelmäßig) dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er ‑‑sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt‑‑ eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bzw. Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14).

  7. b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, bedeutet dies, dass das FG ‑‑wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. August 2005 VIII B 36/04, BFH/NV 2006, 86, unter II.2.a zur Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes)‑‑ auch über die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat, obwohl diese Ansprüche nicht vom erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst waren.

  8. Die Familienkasse hatte mit den angegriffenen Ablehnungsbescheiden keine Kindergeldansprüche geregelt, die den Zeitraum ab September 2011 betrafen. In dem Ablehnungsbescheid vom 27. April 2011 hieß es, dass der Antrag auf Kindergeld für P und B ab Mai 2010 abgelehnt wird. Ebenso lässt sich der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 nicht entnehmen, dass eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 getroffen wurde.

  9. Dementsprechend begehrte der Kläger in seiner Klageschrift vom 9. Juni 2011, die Familienkasse zu verpflichten, Differenzkindergeld für P und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161,41 € festzusetzen. Dass der Kläger hiermit eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 anstrebte, ergibt sich aus dieser Klageschrift nicht. Ein solches Begehren ist auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 erkennbar geworden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Kläger, die Familienkasse unter Aufhebung der angegriffenen Ablehnungsbescheide zu verpflichten, "ihm Kindergeld ab Mai 2010 für die Kinder B und P in Höhe von jeweils 161,41 € zu gewähren". Er führte dort nicht explizit aus, (auch) Kindergeld für den Zeitraum ab September 2011 zu begehren.

  10. Nach alledem hätte das Klagebegehren bei verständiger Würdigung so verstanden werden müssen, dass der Kläger keine teilweise unzulässige Klage erheben wollte, sondern nur Differenzkindergeld für den Zeitraum ab Ablehnung der Kindergeldfestsetzung (hier Mai 2010) bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (hier Mai 2011) begehrte.

  11. c) Auch wenn der Senat die genannten Grundsätze zur Bestimmung des Klagezeitraums erstmals kurz vor Ergehen der Vorentscheidung in dem Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40 ff. höchstrichterlich niedergelegt hat, führt deren Nichtbeachtung zu einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Dieser Verfahrensfehler ist ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (z.B. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, Rz 12, m.w.N.).

  12. 2. Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO isoliert aufzuheben.

  13. a) Hebt der BFH eine nicht entscheidungsreife Sache auf, so muss er bei striktem Wortverständnis des § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO die Sache auch zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Eine isolierte Aufhebung der Vorentscheidung sieht der Wortlaut des § 126 FGO nicht vor. Allerdings muss ein solches Vorgehen dann möglich sein, wenn der Verfahrensfehler nur durch eine Aufhebung beseitigt werden kann und es einer Zurückverweisung an das FG nicht mehr bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314, unter II.1. zu § 116 Abs. 6 FGO).

  14. b) So verhält es sich im Streitfall. Das FG erließ für den Zeitraum ab September 2011 ein Urteil, das als solches nicht hätte ergehen dürfen. Nach Aufhebung dieses Teils des Urteils gibt es im Streitfall für diesen Zeitraum keine Rechtssache mehr, die vom FG noch zu entscheiden wäre.

  15. B. Anschlussrevision des Klägers (Zeitraum Mai 2010 bis August
       2011)

  16. Die für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 eingelegte Anschlussrevision des Klägers ist bereits deshalb unzulässig, weil er sie nicht fristgerecht eingelegt und begründet hat.

  17. 1. Der Kläger hat die Vorentscheidung nicht binnen eines Monats nach deren Zustellung (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit einer selbständigen Revision angegriffen. Er hat jedoch eine unselbständige Anschlussrevision (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 554 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑) eingelegt.

  18. a) Die Zulässigkeit einer Anschlussrevision setzt u.a. voraus, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet wird (§ 155 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. Juni 2005 III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828, unter B.I.2.; vom 22. Dezember 2011 III R 93/10, BFH/NV 2012, 932, Rz 18). Diese Frist kann ‑‑anders als die Frist zur Erwiderung auf die Revisionsbegründung‑‑ nicht verlängert werden (BFH-Urteil vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163, unter II.2.).

  19. b) Im Streitfall hat der Kläger die Anschlussrevision nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründungsschrift der Familienkasse eingelegt und begründet. Dem Kläger wurde die Revisionsbegründungsschrift der Familienkasse am 8. Oktober 2012 zugestellt. Die Anschlussrevision legte er jedoch erst am 10. Dezember 2012 beim BFH ein.

  20. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder einen Antrag gestellt noch sind nach Aktenlage Tatsachen ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.

  21. 2. Auch wenn eine unzulässige Revision nach § 126 Abs. 1 FGO grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden über beide Revisionen einheitlich entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27).

  22. C. Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes
       hin:

  23. 1. Da der Kläger für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 weder Revision noch eine zulässige Anschlussrevision eingelegt hat, kann die Vorentscheidung für den Zeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) nicht mehr zu seinen Gunsten abgeändert werden. Insoweit ist die Vorentscheidung materiell rechtskräftig und bindend (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).

  24. Ohne hierüber im Streitfall entscheiden zu müssen, neigt der Senat zur Annahme, dass die Vorentscheidung ebenfalls für den Zeitraum Juni bis August 2011 bindend ist. Auch wenn das FG durch die irrtümliche Abweisung der Klage für diesen Zeitraum gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verstoßen hat, spricht viel dafür, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils auch auf den "ultra petita" abgewiesenen Teil der Klage erstreckt, zumal der hierdurch beschwerte Beteiligte die Möglichkeit hat, den Fehler im Rechtsmittelverfahren korrigieren zu lassen (gleicher Ansicht Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 FGO Rz 56; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1998 I ZR 275/95, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 287, unter II.2.a; anderer Ansicht u.U. BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571, unter II.).

  25. 2. Außer Frage steht, dass der Kläger für den Zeitraum ab September 2011 Kindergeld beantragen kann. Insoweit besteht keine Bindungswirkung der Vorentscheidung.

  26. Sollten für diesen Zeitraum Kindergeldansprüche bestehen, wären sie auch (noch) nicht festsetzungsverjährt (vgl. § 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung). Die Festsetzungsverjährung für evtl. Kindergeldansprüche des Jahres 2011 tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ein (zur Berechnung der Festsetzungsfrist vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371, unter II.1.c).

    D. ...

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