BFH V. Senat
GKG § 47 Abs 1 S 1, GKG § 47 Abs 1 S 2, GKG § 47 Abs 3, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, GKG § 52 Abs 4, GKG § 63 Abs 2 S 2, GKG § 66 Abs 3 S 3, GKG § 71 Abs 1 S 2, EStG § 66 Abs 1 S 1, FGO § 128 Abs 4, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011
Leitsätze
NV: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert ‑‑in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung‑‑ bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119) .
Tatbestand
I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hatte am 12. Oktober 2010 die Festsetzung von Kindergeld für seine vier in der Türkei lebenden minderjährigen Kinder bei der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (Familienkasse) beantragt.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Familienkasse erhob er Klage beim Finanzgericht (FG). Mit dieser begehrte er den Ablehnungsbescheid vom 16. November 2010 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für seine vier Kinder festzusetzen.
Das FG wies die Klage durch Urteil vom 17. Januar 2013 2 K 544/11 Kg ab, ohne die Revision zuzulassen. Die am 3. April 2013 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. Januar 2014 V B 37/13 als unbegründet zurück.
Die Kostenstelle des BFH hat in der Kostenrechnung vom 3. Februar 2014 dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision einen Streitwert von 3.092 € zu Grunde gelegt.
Der Kläger hat demgegenüber unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 12.479 € beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird auf 3.092 € festgesetzt.
1. Der nach Beseitigung rechnerischer Ungenauigkeiten auf eine Streitwertfestsetzung von 15.460 € gerichtete Antrag ist zulässig.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Das nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.) ergibt sich daraus, dass der III. Senat des BFH seine Rechtsprechung ‑‑mit Zustimmung des VI. Senats des BFH‑‑ bei der Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art geändert hat (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris, Rz 12 und 23).
2. Der Streitwert ist für Fälle vorliegender Art ‑‑in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH‑‑ nach § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in der für den Streitfall gültigen Fassung (GKG) zu bestimmen.
a) Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist das durch den BFH nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Fehlt es ‑‑wie hier‑‑ an Sachanträgen, weil das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein darauf gerichtet ist, die Zugangsschranke (Nichtzulassung der Revision) zur Revisionsinstanz zu beseitigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 3), ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend.
Die Beschwer des Rechtsmittelführers (hier des Klägers) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 103). Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Klägers in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167, unter Rz 8, m.w.N.).
Der Streitwert des ersten finanzgerichtlichen Rechtszugs bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers ‑‑wie im Streitfall‑‑ eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167, unter Rz 9 f.).
b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Klägers in der Vorinstanz einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Für den Streitwert sind ausschließlich die Kindergeldansprüche des Streitzeitraums maßgeblich.
aa) Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (zeitlicher Regelungsumfang). Dabei umfasst ein mit einer Verpflichtungsklage angegriffener Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, unter Rz 19, und BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, unter Rz 6 f., für Ablehnungsbescheide; BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, unter Rz 14, für Aufhebungsbescheide).
bb) Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten ‑‑wie beantragt‑‑ nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergelds bis zur Einreichung der Klage richte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, juris Rz 8, und vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275), hat der III. Senat des BFH ‑‑mit Zustimmung des VI. Senats des BFH‑‑ durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 23) aufgegeben. Der beschließende Senat schließt sich ‑‑im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris Rz 9 ff.)‑‑ der geänderten Auffassung aus den im Beschluss des BFH vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 12 ff.) genannten Gründen an.
3. Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert nach den bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung streitigen Kindergeldansprüchen auf 3.092 € festzusetzen.
a) Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum Oktober 2010 bis Januar 2011 (vier Monate).
Nachdem der Kläger im Klageverfahren ‑‑ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2013‑‑ Kindergeld erst ab dem Monat Oktober 2010 begehrte, muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 16. November 2010 möglicherweise eine Regelung auch für Zeiträume vor Oktober 2010 betraf. Der streitige Zeitraum endet im Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, also im Monat Januar 2011.
b) Für die Bestimmung des Streitwerts ist die Höhe des Kindergelds nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung maßgeblich. Dieses beträgt im Streitzeitraum monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 184 €, für das dritte Kind 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.
Unerheblich ist deshalb, dass sowohl im Urteil als auch in der Sitzungsniederschrift die Anträge dahingehend lauten, dass für drei Kinder ein Kindergeldbetrag in Höhe von 154 € und für das vierte Kind ein erhöhter Betrag von 179 € zu leisten ist. Insoweit hat das FG lediglich die Kindergeldbeträge i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in einer für den Streitzeitraum nicht maßgeblichen Fassung beziffert.
c) Danach ergibt sich ein für vier Kinder ‑‑jeweils vier Monate umfassender‑‑ streitiger Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 3.092 € [(184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind = 773 € pro Monat) x 4 Monate].
Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagehäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris Rz 26 f.).
4. Gerichtsgebühren für die Streitwertfestsetzung fallen nicht an, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248, unter 3.).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).