BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG VZ 2007
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 06. April 2014, Az: 1 K 174/11
Leitsätze
NV: Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden (hier: keine Einlage von Zinsvorteilen), erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, dass die Beschwerdeschrift sich sowohl mit den tragenden Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzt als auch - hiervon ausgehend - erläutert, aus welchen konkret zu benennenden Gründen eine erneute Befassung des Revisionsgerichts - beispielsweise mit Rücksicht auf bisher nicht erwogene rechtliche Gesichtspunkte - für erforderlich gehalten wird .
Tatbestand
I. Die Gesellschafter … der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, hatten dieser ein Darlehen gewährt, das zum Ende des Streitjahres (2007) mit rd. 48.977 € valutierte. Aufgrund der Zinslosigkeit der Kreditgewährung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) das Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 nur mit seinem Gegenwartswert (abgezinster Nominalbetrag) an. Der Ansicht der Klägerin, der sich hieraus ergebende Abzinsungsgewinn sei durch den Ansatz einer verdeckten Einlage zu neutralisieren, ist das FA nicht gefolgt. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Schleswig Holsteinisches FG, Urteil vom 7. April 2014 1 K 174/11).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, weil es der Klärung bedürfe, ob ein Vorgang, der ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, den Gewinn einer Gesellschaft beeinflussen könne, ist ihr Vortrag nicht schlüssig. Er lässt außer Acht, dass dann, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert, dass die Beschwerdeschrift sich sowohl mit den tragenden Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzt als auch ‑‑hiervon ausgehend‑‑ erläutert, aus welchen konkret zu benennenden Gründen eine erneute Befassung des Revisionsgerichts ‑‑beispielsweise mit Rücksicht auf bisher nicht erwogene rechtliche Gesichtspunkte‑‑ für erforderlich gehalten wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.). Vorliegend wird diesen Erfordernissen bereits deshalb nicht genügt, weil die Rechtsprechung nicht die Veranlassung des unentgeltlichen Nutzungsvorteils (hier: zinslose Kapitalnutzung) durch das Gesellschaftsverhältnis in Frage stellt; maßgeblich ist vielmehr, dass ‑‑so der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348)‑‑ im Falle des Ansatzes einer verdeckten Einlage der "auf der Nutzung beruhende und im Betrieb erwirtschaftete Gewinn der Besteuerung entzogen wird, obwohl selbst im Privatvermögen gezogene Nutzungen regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen ... führen und der Besteuerung unterliegen" (seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass ‑‑woran es vorliegend erkennbar fehlt‑‑ sich die Beschwerdeschrift mit dieser Erwägung substantiiert auseinandergesetzt hätte.
2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.