BFH I. Senat
EStG § 1a Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 26 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 105 Abs 2 Nr 5
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 06. Mai 2013, Az: 13 K 13362/10
Leitsätze
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Gewährung des Splittingtarifs rechtlich nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte in einem nichteuropäischen Staat seinen Wohnsitz hat .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Witwe und Alleinerbin von A. Im Streitjahr 2009 lebte sie zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). A erzielte in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin bezog von dort Renten. Beide hatten außerdem noch gemeinschaftliche Einkünfte aus der Vermietung einer inländischen Wohnung. In ihrer Steuererklärung beantragten sie, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ab. Es erließ vielmehr gegenüber A einen Einzelveranlagungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ging davon aus, dass die für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009) erforderlichen Voraussetzungen wegen des amerikanischen Wohnsitzes der Klägerin nicht gegeben sind (Urteil vom 7. Mai 2013 13 K 13362/10). Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Form dargelegt.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob "von § 1a EStG nicht auch der Fall eines deutschen Staatsangehörigen mit inländischen Einkünften und einer Ansässigkeit in den USA erfasst" ist, hat die Klägerin nicht substantiiert herausgearbeitet. Die Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu den von der Klägerin angesprochenen verfassungsrechtlichen Implikationen sind ungenügend (zu den Anforderungen insoweit vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 I B 167/13, BFH/NV 2014, 1092; vom 2. April 2014 I B 130/13, BFH/NV 2014, 1085, jeweils m.w.N.).
Da der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 für einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA offenkundig eröffnet ist, weil der Einleitungssatz der Vorschrift auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abstellt, kann die Beschwerdebegründung wohl nur so verstanden werden, dass es um die Klärung der den Ehegatten betreffenden Wohnsitzerfordernisse des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2009 geht. Folglich geht es um die Problematik, ob wegen des Drittlandwohnsitzes des Ehegatten (hier: der amerikanische Wohnsitz der Klägerin) die Zusammenveranlagung ausgeschlossen ist und die darin liegende Beschränkung des Ehegattensplittings auf bestimmte Fälle (EU/EWR-Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen und EU/EWR-Wohnsitz des Ehegatten) verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diesbezüglich fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte und dem rein europarechtlichen Hintergrund des § 1a EStG 2009 (dazu z.B. Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Vor §§ 1, 1a EStG Rz 16, 35, 39) sowie der einschlägigen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 60/05, BFHE 212, 468, BStBl II 2007, 106; vom 30. März 2011 I R 63/10, BFHE 233, 198, BStBl II 2011, 747) und Literatur (z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 1a Rz 8; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 1a Rz 13; Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 1a EStG Rz 30 und Vor §§ 1, 1a Rz 32; Jelinek in Bordewin/Brandt, § 1a EStG Rz 4 und 15; Reimer/Weimar in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1a Rz B 291). Die dort vertretenen Auffassungen und die hierfür jeweils gegebenen Begründungen werden in der Beschwerdebegründung nicht ‑‑oder mit Blick auf das Senatsurteil in BFHE 233, 198, BStBl II 2011, 747 allenfalls ansatzweise‑‑ verarbeitet. Vor dem Hintergrund des Meinungsbildes, wonach die Versagung des Splittingtarifs wegen des Nicht-EU/EWR-Wohnsitzes des Ehegatten einfach-rechtlich geboten (Senatsurteil in BFHE 212, 468, BStBl II 2007, 106) und verfassungsrechtlich wegen der grundsätzlich zulässigen Differenzierung nach der Ansässigkeit (hierzu z.B. Stapperfend, ebenda, m.w.N.; vgl. auch Gosch, ebenda) nicht zu beanstanden ist, hätte es eingehender Erläuterungen bedurft, weshalb die Problematik noch nicht als geklärt betrachtet werden kann.
2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit der Begründung geltend macht, das FG habe zur Begründung seiner Auffassung auf das einen in den USA lebenden US-Amerikaner betreffende Senatsurteil in BFHE 233, 198, BStBl II 2011, 747 abgestellt und hierdurch eine Entscheidung ohne wirksame Begründung gefällt, weil es vorliegend um deutsche Staatsangehörige mit Ansässigkeit in den USA gehe, wird dadurch die allein in Betracht kommende Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (vgl. auch § 119 Nr. 6 FGO) nicht schlüssig gerügt. Denn eine Entscheidung ist nur dann im Sinne dieser Verfahrensvorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn überhaupt jede Begründung fehlt. Dem steht es gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren ist, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Lediglich lückenhafte oder vermeintlich rechtsfehlerhafte Begründungen stellen dagegen keinen Verfahrensmangel dar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23 und 24, m.w.N.).
Aus der Beschwerdebegründung selbst geht hervor, dass das FG-Urteil mit Entscheidungsgründen versehen war. Dass das FG aus Sicht der Klägerin ein "unpassendes" Senatsurteil (Urteil in BFHE 233, 198, BStBl II 2011, 747) zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen hatte, zeigt lediglich, dass die gegebene Begründung sie nicht überzeugt hat. Mit dem Fehlen von Entscheidungsgründen hat es auch nichts zu tun, wenn die Klägerin weiter rügt, das FG habe nicht offenlassen dürfen, ob ihr bei Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Anspruch auf Einbeziehung in die europarechtskonforme Gesetzgebung zustünde. Das FG hat sich positiv zu dieser materiell-rechtlichen Frage im Sinne eines "darauf kommt es nicht an" geäußert und der Klägerin eine Begründung gerade nicht vorenthalten.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.