BFH I. Senat
FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 155 S 1, ZPO § 87, FGO § 62 Abs 4
vorgehend FG Köln, 27. Mai 2013, Az: 1 K 1343/10
Leitsätze
NV: Die Mandatsniederlegung lässt nicht nur die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt; angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte für die Streitjahre (2003 bis 2005), in denen er in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Dienst beschäftigt war, die Feststellung negativer Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes 2002). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte dies ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt und im Inland nicht über eine seiner schriftstellerischen Tätigkeit dienende Betriebsstätte (ständige Einrichtung) verfügt habe (vgl. Art. 9 und Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959, BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 380). Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (FG Köln, Urteil vom 28. Mai 2013 1 K 1343/10).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Allerdings ist die Beschwerde nicht bereits deshalb unzulässig, weil nach Mitteilung des Klägers die Prozessbevollmächtigte ‑‑nach Fertigung der Beschwerdebegründungschrift und dessen fristgerechtem Zugang beim Bundesfinanzhof (BFH)‑‑ das Mandat niedergelegt hat. Letzteres lässt nicht nur die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 57, m.w.N.); hinzu kommt, dass angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) nicht nur der Widerruf der Bevollmächtigung, sondern auch die Mandatsniederlegung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam wird (BFH-Beschluss vom 8. Juli 2010 V B 129/09, BFH/NV 2010, 2088; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 57).
2. Die Beschwerdebegründung genügt jedoch deshalb nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil das FG die Klageabweisung nicht nur auf das Fehlen einer inländischen Betriebsstätte (vgl. hierzu ‑‑betreffend die nämlichen Beteiligten‑‑ auch Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588; s. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339), sondern ‑‑selbständig tragend‑‑ auch auf den Umstand gestützt hat, dass das beklagte FA für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheids örtlich nicht zuständig sei. Demgemäß wäre für eine schlüssige Beschwerdebegründung erforderlich gewesen, dass der Kläger auch bezüglich dieser rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz zumindest einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe schlüssig geltend gemacht hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 28, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend erkennbar, da der Beschwerdeschrift insoweit lediglich entnommen werden kann, dass der Kläger die Einschätzung des FG nicht teilt.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.