BFH X. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 78 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO § 128 Abs 2, FGO § 124 Abs 2
vorgehend FG München, 01. Dezember 2013, Az: 7 K 89/13
Leitsätze
1. NV: Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Bewilligung von Akteneinsicht kann sich nur berufen, wer sich ‑‑durch Beantragung der Akteneinsicht und entsprechende Verfolgung des Antrags‑‑ in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht .
2. NV: Um ordnungsgemäß zu rügen, die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs begründe einen Verfahrensmangel, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der Ablehnungsbeschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich sei. Äußerungen des als befangen angesehenen Richters während der mündlichen Verhandlung, auf die das Ablehnungsgesuch nicht gestützt war, sind hierzu nicht geeignet .
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten. Für die Jahre 2005 bis 2007 gaben sie keine Steuererklärungen ab, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Im Einspruchsverfahren gegen die Schätzungsbescheide begehrten die Kläger zur Fertigung der Einspruchsbegründung erfolglos Akteneinsicht. Den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht wies das FA ebenso als unbegründet zurück wie die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide. Die hiergegen gerichteten Klagen 7 K 89/13 (Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht) und 7 K 87/13 (Einkommensteuer 2005 bis 2007) hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage 7 K 89/13 als unbegründet an, weil die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht durch das FA nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Klage 7 K 87/13 wies es mangels Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig ab.
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Verfahren und begründen diese mit Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt sind, liegen sie jedenfalls nicht vor.
1. Soweit die Kläger rügen, das FA habe ihrem Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht nicht stattgegeben, machen sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Hierunter sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht zu fassen. Demgemäß begründet die ‑‑aus Sicht der Kläger‑‑ fehlerhafte Beurteilung von Vorschriften der Abgabenordnung und damit auch die in das pflichtgemäße Ermessen des FA gestellte Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht im Finanzverwaltungsverfahren (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790) aus der Sicht der Revisionsinstanz lediglich einen materiell-rechtlichen Mangel.
2. Die Rüge der Kläger, auch das FG habe ihnen entgegen § 78 Abs. 1 FGO keine Akteneinsicht gewährt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, geht ebenfalls ins Leere.
Die Kläger machen nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht betreffend die Streitjahre 2005 bis 2007 ausdrücklich verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216). Ihrem Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich nach einem telefonischen Hinweis gegen Mittag des 28. November 2013 (Donnerstag) gegenüber ihrem in einem Parallelverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 (14:00 Uhr) noch Einsicht in die dem FG vorliegenden Akten zu verschaffen.
Diese Behauptung steht zudem nicht im Einklang mit den FG-Akten. So geht aus einem Aktenvermerk hervor, dass der Kläger am 2. Dezember 2013 um 10:30 Uhr telefonisch u.a. betreffend die hier streitigen Verfahren Akteneinsicht beantragt hat und die Einsicht tatsächlich noch am selben Tag erfolgt ist. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk nicht, um wieviel Uhr die Akteneinsicht durch den Kläger vorgenommen wurde. Da die mündliche Verhandlung jedoch erst um 14:00 Uhr anberaumt war, hätte es in jedem Fall weiterer Ausführungen bedurft, dass die Einsichtnahme tatsächlich nicht noch vor dem Termin durchgeführt wurde und warum es ihm oder der Klägerin insbesondere auch nicht möglich war, in den knapp 11 Monaten davor, Einsicht zu nehmen. Entgegen ihrem Vorbringen war den Klägern aufgrund der ihnen vom FG übermittelten Schreiben des FA vom 17. Januar 2013 bekannt, dass dem FG ein Band Einkommensteuerakten 2005 bis 2007 vorlag.
Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich nicht berufen, wer sich nicht in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652). Hierzu gehört nicht nur, dass ein Antrag auf Akteneinsicht überhaupt gestellt, sondern auch, dass dieses Begehren im Laufe des Verfahrens weiter verfolgt wird. Noch in ihrem Befangenheitsantrag vom 2. Dezember 2013 rügten die Kläger aber nur, ihnen werde seit Monaten die Einsicht in die Akten der Jahre 2002 bis 2004 verwehrt, die mögliche strafbare Handlungen des FA und ihres ehemaligen Steuerberaters beinhalteten.
3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge, das FG habe dem Antrag, den Vorsitzenden Richter am FG X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht stattgegeben bzw. dieser habe zu Unrecht an Stelle "der Kammer" selbst über den Antrag entschieden.
a) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ‑‑d.h. auch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs‑‑ können gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrags die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Fall ist (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.). Handelt es sich um ein missbräuchliches bzw. offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, lässt sich ein willkürliches Handeln insbesondere nicht daraus ableiten, dass das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung entschieden hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei derartigen Ablehnungsgesuchen in dieser Weise zu verfahren (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 V B 110/07, BFH/NV 2009, 396).
Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom 30. November 1987 VIII B 7/87, BFH/NV 1989, 639). Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (Senatsbeschluss vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz 47). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei offenbar ‑‑d.h. ohne weiteres feststellbar‑‑ gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (Senatsbeschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587). Eine Besetzungsrüge hat demzufolge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, m.w.N.). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht.
b) Unzutreffend ist zunächst die Behauptung der Kläger, ihr Gesuch auf Ablehnung des X im Termin am 2. Dezember 2013 sei übergangen worden. Ausweislich der Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile hat X als Einzelrichter (§ 6 FGO) die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Hierüber musste er auch nicht durch gesonderten Beschluss entscheiden, da in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden kann (BFH-Beschluss vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, m.w.N.).
c) Soweit X das Ablehnungsgesuch der Kläger als offensichtlich unzulässig erachtet hat, ist hierin keine greifbar gesetzwidrige, d.h. willkürliche Zurückweisung des Befangenheitsantrags und damit kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter zu erkennen.
X hat die Ablehnung des schriftlichen Befangenheitsantrags u.a. damit begründet, die Kläger hätten in ihrer "Kurzbegründung" einen Sachverhalt dargestellt, der mit den Verfahren 7 K 89/13 und 7 K 87/13 sowie mit ihm als dem für die Entscheidung zuständigen Richter nichts zu tun habe, und sich ansonsten eine "ausführliche Begründung" vorbehalten.
Diese Würdigung steht im Einklang mit den festgestellten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensabläufen. In ihrer "Kurzbegründung" legen die Kläger keine Umstände dar, die auf eine unsachliche Einstellung des X in den Verfahren betreffend die Ablehnung der Akteneinsicht durch das FA sowie die Einkommensteuer 2005 bis 2007 schließen lassen könnten. Vielmehr schildern sie allein Begebenheiten betreffend die Jahre 2002 bis 2004 einschließlich der in diesem Zusammenhang geführten Klageverfahren und unter Nennung des Leiters des FA, des stellvertretenden Leiters des FA, des Außenprüfers sowie ihres damaligen Steuerberaters. Soweit die Kläger konkret in Bezug auf X geltend machen, diesem hätte eine Anweisung der Post bekannt sein müssen, betrifft dies zum einen offensichtlich eine in den rechtskräftig abgeschlossenen FG-Verfahren wegen Einkommensteuer 2002 bis 2004 erfolgte Beweisaufnahme, zum anderen per se kein Verhalten des X, das auf dessen unsachliche Einstellung schließen lassen könnte.
d) Ob das Ablehnungsgesuch der Kläger, wie von X ergänzend ausgeführt, zudem wegen Prozessverschleppung missbräuchlich war, kann danach dahinstehen.
e) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung angeführten Äußerungen des X in der mündlichen Verhandlung können schon deshalb nicht zu einem Verfahrensfehler des FG führen, weil die Kläger ihr (wiederholtes) Ablehnungsgesuch darauf nicht gestützt hatten. Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch sind nur die in dem Gesuch vorgetragenen und ggf. später ergänzten Ablehnungsgründe zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.