BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. Januar 2014, Az: 1 K 1100/10
Leitsätze
NV: Mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung werden keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) im konkreten Einzelfall. Damit werden Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.
Das FG stellt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darauf ab, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, das Vorliegen einer mit wirtschaftlicher Abnutzung begründeten kürzeren Nutzungsdauer im Streitjahr darzulegen und glaubhaft zu machen. Es komme für den Fall des Wechsels von Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu solchen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anschaffung von einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auszugehen gewesen sei, sondern allein auf eine aus der Sicht des Streitjahrs zu treffende Prognose. Ausgehend hiervon würdigt das FG in möglicher Weise die Gesamtumstände des Streitfalls, insbesondere die von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es stellt dabei insbesondere darauf ab, dass die Kläger mit der umfassenden Sanierung des Gebäudes eine durchgreifende Modernisierung verbunden hätten, die das Gebäude auf einen zeitgemäßen Stand gebracht habe. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FG hierauf einen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer schlussfolgert, wenden sie sich gegen die Einzelfallwürdigung und damit gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Weder ist insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargetan noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Ausgehend von der genannten materiell-rechtlichen Sichtweise des FG musste sich ihm auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ist insoweit nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.