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Beschluss vom 04. August 2014, VII R 28/13

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

BFH VII. Senat

FGO § 109, FGO § 10 Abs 3, FGO § 126 Abs 1, FGO § 108 Abs 1, FGO § 121

vorgehend BFH , 22. April 2014, Az: VII R 28/13

Leitsätze

1. NV: Ist der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 FGO offensichtlich unzulässig, so kann er entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern verworfen werden.

2. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

  1. Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist offensichtlich unzulässig und kann daher entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss verworfen werden; die in § 109 FGO vorausgesetzte Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag ist in solchen Fällen entbehrlich (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011  3 C 14/11 (3 C 44/09), Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 1196). Der Senat kann gemäß § 10 Abs. 3 FGO in der vorliegenden Besetzung entscheiden.

  2. Der Kläger beantragt nach Ergehen des oben genannten Senatsurteils "eine ergänzende Entscheidung über meinen nachträglich gestellten Antrag zur Einbeziehung des der Vorinstanz vorliegenden vollständigen Sachverhalts in die Entscheidung über die Revision". Dabei geht es ihm um die Berücksichtigung eines ‑‑vermeintlichen‑‑ Guthabens der von ihm vertretenen GmbH aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2006 im Rahmen seiner Haftungsinanspruchnahme.

  3. Nach § 109 Abs. 1 i.V.m. § 121 FGO ist ein Revisionsurteil auf Antrag eines Beteiligten durch nachträgliche Entscheidung u.a. dann zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist.

  4. Es ist offensichtlich, dass das Begehren des Klägers nicht auf die von ihm genannten Vorschriften gestützt werden kann. Denn er macht nicht geltend, dass der Senat einen nach dem Tatbestand gestellten Antrag übergangen hat. Er meint vielmehr, der Senat habe einen aktenkundigen Sachverhalt, nämlich die ein Guthaben ausweisende Umsatzsteuervoranmeldung aus dem IV. Quartal 2006, nicht berücksichtigt. Die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) kann nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 FGO beantragt werden. Da Revisionsurteile keinem Rechtsmittel unterliegen, besteht für einen solchen Antrag allerdings regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007  II R 2/05, BFH/NV 2007, 1530, m.w.N.).

  5. Abgesehen davon hat der Kläger wohl übersehen, dass der Senat die Umsatzsteuervoranmeldung in den Entscheidungsgründen des Urteils (Ziff. 3 auf Seite 7) gewürdigt hat. Er ist allerdings ‑‑anders als der Kläger‑‑ zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Guthaben aus dieser Voranmeldung besteht, weil der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) der Steueranmeldung ‑‑wie der Kläger selbst vorträgt‑‑ nicht zugestimmt hat.

  6. Wie dem weiteren Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, wendet er sich im Kern gegen die Ausführungen des Senats zur Rechtmäßigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme, insbesondere gegen die Bestätigung der vom FA vorgenommenen Aufrechnung anderer als dem Haftungsbescheid zugrunde liegender Steuerschulden gegen tatsächliche bzw. ‑‑was die Voranmeldung IV. Quartal 2006 betrifft‑‑ vermeintliche Steuererstattungsansprüche sowie gegen die Nichtberücksichtigung eines Mitverschuldens des FA, welches er in der Nichtannahme der Voranmeldung für das IV. Quartal 2006 verortet. Mit diesen Einwänden kann der Kläger aber eine Änderung des rechtskräftigen Revisionsurteils nicht erreichen.

  7. Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2001 VI B 234/00, BFH/NV 2001, 1292, m.w.N.).

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