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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 07. August 2014, IX B 43/14

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Divergenz

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AO § 41 Abs 2

vorgehend FG München, 16. März 2014, Az: 2 K 1330/11

Leitsätze

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit auch unter Heranziehung einer etwaig nicht sachgerecht angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die materiell-rechtliche Würdigung des streitigen Einzelfalls seitens des Finanzgerichts (FG). Damit werden aber Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung von § 96 FGO berufen, fehlt jegliche Begründung.

  2. Soweit die Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO), ist die hierfür erforderliche Abweichung im Grundsätzlichen nicht allein mit dem Hinweis schlüssig dargetan, dass begründete Zweifel bestehen, dass das FG abweichend von der Rechtsprechung des BFH entschieden habe. Vielmehr wenden sich die Kläger damit lediglich gegen eine ihrer Meinung nach sachlich unrichtige, da in Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Entscheidung des FG. Indem die Kläger versuchen, den Einzelfall in abstrakte klärungsfähige Rechtsfragen zu fassen, kann dies ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es der Sache nach stets um die Einzelfallinterpretation des FG geht.

  3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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