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Beschluss vom 01. Juli 2014, I B 193/13

Pensionszusage und vGA - Erdienenszeitraum - Darlegungserfordernis bei NZB

BFH I. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 6a, EStG § 6a, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2

vorgehend FG Köln, 13. November 2013, Az: 10 K 3244/10

Leitsätze

NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn geltend gemacht wird, die vom FG vorgenommene Würdigung des Einzelfalls verstoße gegen die Rechtsprechung, nach der ein Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums das Vorliegen einer vGA indiziert.

Tatbestand

  1. I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2000 gegründeten A-GmbH. Diese hatte am 4. Januar 2000 mit dem am ... April 1933 geborenen X, einem Fachmann auf dem Gebiet der Hydraulik, einen Beratervertrag abgeschlossen, der X vor allem bezüglich der Akquisition, der Planung und Durchführung der Projekte der A-GmbH zu Beratungsleistungen gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von … DM verpflichtete; darüber hinaus sah der Vertrag neben einem Wettbewerbsverbot des X monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von … € ab dessen Eintritt in den Ruhestand (1. Mai 2003) vor. Gesellschafter der A-GmbH waren neben der Ehefrau von X, zwei weitere Gesellschafter, die vor der Gründung der A-GmbH ein Handelsunternehmen auf dem Gebiet der Hydraulik betrieben hatten.

  2. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) qualifizierte sowohl die Zuführungen zu der gemäß § 6a des Einkommensteuergesetzes 1997/2002 von der A-GmbH gebildeten Pensionsrückstellung als auch die Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Klage hatte Erfolg. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen (FG Köln, Urteil vom 14. November 2013  10 K 3244/10).

Entscheidungsgründe

  1. II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

  2. 1. Unschlüssig ist zum einen die Rüge, die Revision sei deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, weil es der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfe, ob die Rechtsprechung, nach der eine Versorgungszusage auch dann betrieblich veranlasst ist, wenn der hierfür bei nicht beherrschenden Versorgungsberechtigten zu beachtende relative Erdienbarkeitszeitraum von 12 Jahren (Zeitraum zwischen Beginn der Betriebszugehörigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand; vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318) teilweise auf Tätigkeiten in einem eingebrachten Einzelunternehmen entfallen (Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504), entsprechend der Ansicht der Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne, der dadurch gekennzeichnet sei, dass X sein bisheriges Einzelunternehmen (Ingenieurbüro) nicht der versorgungsverpflichteten A-GmbH übertragen habe, sondern für diese lediglich beratend tätig gewesen sei. Der Vortrag ist bereits deshalb unsubstantiiert, weil der bloße Hinweis der Beschwerdeschrift, es handle sich um eine bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, für sich genommen nicht geeignet ist, die genannten Revisionszulassungsgründe i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Beschwerdeschrift ‑‑woran es im Streitfall erkennbar fehlt‑‑ konkret mit den die bisherige Rechtsprechung tragenden Erwägungen und den hierzu vorliegenden Äußerungen im Schrifttum auseinandergesetzt und ‑‑hierauf aufbauend‑‑ die grundsätzliche Bedeutung und deren Klärungsfähigkeit erläutert hätte.

  3. 2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, die Revision sei aus den vorgenannten Gründen deshalb zuzulassen, weil es der Klärung bedürfe, ob die für die betriebliche Veranlassung einer Versorgungszusage geltende absolute Erdienbarkeitsgrenze (Höchstzusagealter von 60 Jahren) auch bei nicht beherrschenden Gesellschaftern zu beachten sei.

  4. Die Frage ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats in dem Sinne zu beantworten, dass ein Unterschreiten der Höchstaltersgrenze auch dann als Indiz gegen die betriebliche Veranlassung zu werten ist, wenn der pensionsberechtigte Gesellschafter die pensionsverpflichtete Gesellschaft nicht beherrscht (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2013 I R 26/12, BFH/NV 2014, 728, mit umfangreichen Nachweisen).

  5. Demgemäß ist die Revision auch nicht allein aufgrund des Hinweises der Beschwerdeschrift zu eröffnen, dass die Lebenserwartung in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten gestiegen und im Streitfall die Pensionszusage X erst nach Vollendung des 66. Lebensjahres erteilt worden sei. Vielmehr wäre es im Hinblick auf diese Gesichtspunkte notwendig gewesen, sich im Einzelnen mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vor allem: Pensionszusage als Gegenleistung für die Überlassung des Unternehmens; Verkauf gegen Leibrente) auseinanderzusetzen, nach denen im Streitfall ‑‑trotz Nichtwahrung der indiziell wirkenden allgemeinen Erdienbarkeitsgrenzen‑‑ die Pensionszusage als fremdüblich zu werten ist.

  6. 3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

  7. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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