BFH IV. Senat
FGO § 133a
vorgehend BFH , 12. Februar 2014, Az: IV B 109/13
Leitsätze
1. NV: Gegen dieselbe Entscheidung kann nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden.
2. NV: Gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13, mit einfachem Brief zur Post gegeben am 24. Februar 2014, hat der Senat die von der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2013 3 K 2633/12 wegen Gewerbesteuermessbetrags 2007 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtete sich eine mit am 28. Februar 2014 eingegangenem Schreiben erhobene Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Klägerin, die zunächst nicht begründet wurde. Später beantragte die Klägerin Akteneinsicht in sämtliche Steuerakten einschließlich der Gerichtsakten, bevor sie die Anhörungsrüge ausführlich begründe.
Mit Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14, der Klägerin zugestellt am 2. April 2014, hat der Senat die vorgenannte Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der Senat aus, die Klägerin habe ihrer Pflicht zur Darlegung der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genügt. Eine solche Darlegung sei ohne Akteneinsicht möglich. Zugleich lehnte der Senat den Antrag auf Akteneinsicht ab, weil bei einer unzulässigen Anhörungsrüge die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet seien, der Rechtsschutzgewährung des Rügeführers zu dienen.
Hierauf beantragte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 3. April 2014, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 7. April 2014, den Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 aufzuheben. Nach einem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 9. April 2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben, das Verfahren damit abgeschlossen und das Akteneinsichtsrecht erloschen sei, erhob die Klägerin am 11. April 2014 erneut Anhörungsrüge.
Zur Begründung trägt sie vor, die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO von einem Jahr seit Bekanntgabe der Entscheidung sei noch nicht abgelaufen, weshalb erneut Anhörungsrüge gegen die Entscheidungen des BFH erhoben werde. Bisher sei der BFH nicht auf den Tatbestand eingegangen und habe die Rückstellungen für Aufbewahrungskosten nicht anerkannt. Eine solche Rückstellung könne in einem offenen Verfahren jederzeit geltend gemacht werden, wovon hier unter Hinweis auf die bestehende zehnjährige Aufbewahrungsfrist unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung Gebrauch gemacht worden sei. Auch auf die im Hauptsacheverfahren beantragte Terminverlegung sei der BFH nicht eingegangen. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt, so dass Akteneinsicht zu gewähren sei. In Auseinandersetzung mit dem Vorsitzendenschreiben vom 9. April 2014 macht die Klägerin geltend, die dort genannten BFH-Entscheidungen seien nicht einschlägig, weil sie auf einer Rechtslage vor Schaffung der Anhörungsrüge beruhten. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14. April 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Rüge ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge ihrer ausdrücklichen Bezeichnung entsprechend als eine erneute Anhörungsrüge gegen den BFH-Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde oder im Wege der Auslegung als eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 über die Verwerfung der Anhörungsrüge zu verstehen ist. In beiden Fällen ist die jetzt erhobene Anhörungsrüge unzulässig.
a) Soweit die Rüge als gegen den BFH-Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie insbesondere nicht fristgerecht erhoben worden.
Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Kenntnis davon, dass der Senat mit der Entscheidung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hat ‑‑wie sie meint‑‑, hätte die Klägerin mit Bekanntgabe des Beschlusses gehabt. Die Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses war bei Erhebung der jetzt am 11. April 2014 eingelegten Rüge ersichtlich verstrichen. Soweit die Klägerin sich auf die Jahresfrist in § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO bezieht, ist diese nur eine Ausschlussfrist für den Fall, dass die Entscheidung nicht begründet oder nicht wirksam bekanntgegeben worden ist (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 133a FGO Rz 15). Der Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 ist der Klägerin aber bekanntgegeben worden und war auch begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin nicht gestellt; Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus genügt die Rüge aber auch unter Berücksichtigung der jetzigen Begründung nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen sind. Die Rüge muss das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen, also die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Mit dem Hinweis darauf, der BFH habe nicht zu der Rückstellung für Aufbewahrungskosten und dem gerügten Verfahrensfehler wegen Anspruchs auf Terminverlegung Stellung genommen, legt sie keine Gehörsverletzung dar. Die Klägerin hätte ausführen müssen, worin sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage erblickt. Daran fehlt es aber, weil die Ausführungen der Klägerin sich auf den Hinweis beschränken, der BFH habe zu beiden Fragen nicht Stellung genommen. Warum das rechtliche Gehör der Klägerin ‑‑wie sie vorträgt nach ihrem "Rechtsempfinden"‑‑ durch die Nichterwähnung in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein sollte, wird nicht erklärt. Im Übrigen hat der BFH zu der Frage des im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehlers durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung im Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 ausdrücklich Stellung genommen.
Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687).
b) Soweit die Rüge ‑‑bei Achtung des Gebots rechtsschutzgewährender Auslegung von Prozesserklärungen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991)‑‑ als gegen den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie unstatthaft und schon deshalb unzulässig.
Nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO ergeht die Entscheidung über die Rüge durch unanfechtbaren Beschluss. Ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Auch kann gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden (Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 23; zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung und außerordentlichen Beschwerde gegen eine andere nicht abänderbare Entscheidung des BFH vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967).
Darüber hinaus erfüllen die Ausführungen der Klägerin auch insoweit nicht die Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, als die Klägerin geltend macht, mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge sei ihr das rechtliche Gehör versagt worden. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, inwieweit das rechtliche Gehör bei der Entscheidung des Senats über den Antrag auf Akteneinsicht verletzt worden sein soll. Der Senat hat sich vielmehr mit dem Antrag auseinandergesetzt und begründet, warum die Klägerin keinen Anspruch auf Akteneinsicht hatte.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.