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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 03. April 2014, IX B 131/13

Nichtzulassungsbeschwerde

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Düsseldorf, 14. August 2013, Az: 12 K 4144/09 E

Leitsätze

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

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