Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 29. Januar 2014, XI R 29/13

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.09.2013 XI R 26/12 - Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel - Perpetuatio fori - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG - Zuständigkeit für Urteilsberichtigung

BFH XI. Senat

FGO § 38, FGO § 66, FGO § 70 S 1, GVG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 1 Abs 3, EStG § 49, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG VZ 2007 , FGO § 107 Abs 1

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 15. Mai 2013, Az: 10 K 233/10

Leitsätze

1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung des Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt .

2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat .

Gründe

  1. I. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist deshalb auch Revisionsbeklagte.

  2. 1. Das Rubrum des Urteils des FG vom 16. Mai 2013 ist offenbar unrichtig.

  3. a) Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, m.w.N.).

  4. b) Beklagter war allerdings seither die Familienkasse X und nicht ‑‑wie das FG angenommen hat‑‑ die Familienkasse Y. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) Danach ist die Familienkasse X für die Entscheidung des Streitfalls zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in der Republik A hat.

  5. Das FG hat gleichwohl die Familienkasse Y als Beklagte aufgenommen. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61, m.w.N.).

  6. c) Dieser Wechsel der Beklagten ließ gemäß §§ 66, 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen FG nach § 38 FGO unberührt, obwohl die Familienkasse X ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des Niedersächsischen FG hat (sog. perpetuatio fori; vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 18. August 2010 IX B 36/10, juris). Streitgegenstand war nämlich weiterhin die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z. Ein Änderungsbescheid der Familienkasse X war nicht ergangen.

  7. 2. Für die danach erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Revision der BFH zuständig (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, m.w.N.).

  8. II.Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

  9. Der erkennende Senat verweist im Übrigen zur Begründung auf das Senatsurteil vom 5. September 2013 XI R 26/12 (BFH/NV 2014, 313), mit dem er sich der Auffassung des III., V. und VI. Senats des BFH angeschlossen hat, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 19 ff.; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BFH/NV 2013, 1992). An dieser Rechtsauffassung, von der das FG ebenfalls ausgegangen ist, hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung abzurücken.

  10. Nach diesen Grundsätzen steht ‑‑wie das FG zu Recht ausgeführt hat‑‑ der Klägerin, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, im Streitzeitraum (Januar bis März 2007 und September bis Dezember 2007) kein Kindergeld für ihre beiden Kinder zu; denn sie hat in diesen Monaten nach den tatsächlichen Feststellungen des FG keine inländischen Einkünfte erzielt.

Seite drucken