BFH V. Senat
EStG § 63 Abs 1 S 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FVG § 5 Abs 1 Nr 11, GG Art 103 Abs 1, SozSichAbk HRV Art 2 Abs 1, SozSichAbk HRV Art 5
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. Februar 2013, Az: 13 K 1672/12
Leitsätze
NV: Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998, 2032 ff.) ist für deutsches Kindergeldrecht ohne Bedeutung. So wird insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durch Art. 5 des Abkommens außer Kraft gesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der während des Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
2. a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Dies ist hier nicht der Fall.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich ohne weiteres aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032 ff.) beantworten.
Das Abkommen bezieht sich nach Art. 2 Abs. 1 auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben, die Unfallversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte. Die deutschen Vorschriften über das Kindergeld sind nicht genannt. Dementsprechend sind die in Art. 4 ff. des Abkommens geregelten Modifikationen der deutschen Rechtsvorschriften für §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ohne Bedeutung (so bereits Urteil des Finanzgerichts ‑‑FG‑‑ München vom 10. Dezember 2002 12 K 4544/01, juris). So wird insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durch Art. 5 des Abkommens außer Kraft gesetzt. Auf die vom Kläger befürwortete Unterscheidung zwischen der Anwendung des innerstaatlichen Rechts und der Gestaltung des Abkommens bei der Anwendung dieses Rechts kommt es daher nicht an.
Wie Nr. 1 Buchst. b des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2051 ff.) zeigt, entspricht dies auch dem Willen der Vertragsparteien. Danach besteht zwischen den Vertragsparteien Einverständnis, dass auf eine nach den deutschen Vorschriften unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person für deren Kinder mit Wohnsitz in der Republik Kroatien die innerstaatlichen deutschen Vorschriften über den Familienleistungsausgleich Anwendung finden.
b) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37, Leitsatz 1).
c) Die Revision ist darüber hinaus auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung der Rechtseinheit wegen eines Rechtsfehlers des FG, der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat, zuzulassen.
Derartige Fehler enthält die Vorentscheidung nicht. Vielmehr hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kindergeldanspruch des Klägers nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist.
d) Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Der Kläger macht lediglich geltend, dass das FG in seinen Urteilsgründen nicht auf seine rechtliche Argumentation eingegangen sei. Eine entsprechende Pflicht des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen zu müssen, lässt sich ‑‑entgegen der Auffassung des Klägers‑‑ aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).