BFH I. Senat
FGO § 76 Abs 1, FGO § 78 Abs 1, FGO § 128 Abs 1, FGO § 128 Abs 2, ZPO § 572 Abs 2 S 2
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 08. November 2012, Az: 3 K 931/12
Leitsätze
1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten von diesem persönlich eingelegt worden ist, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Ablehnung durch das FG im Wege eines förmlichen Beschlusses erfolgt, in dem der Beteiligte selbst als Antragsteller behandelt wird, die Beschwerde hiergegen namens und mit Vollmacht des Beteiligten eingelegt wird und der Beteiligte sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen seine Behandlung als Antragsteller wendet, sondern vielmehr für die Durchführung des Verfahrens in eigenem Namen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt .
2. NV: Gegen Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist die Beschwerde statthaft; die Entscheidung stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO dar .
3. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigen auch dann, wenn dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht bei einem Amtsgericht gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn er hierbei feststellt, dass die dem FG vom FA vorgelegten Akten unvollständig sind .
Tatbestand
I. Zu entscheiden ist über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts (FG), durch den dieses die Anträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Akteneinsicht in den Räumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten sowie hilfsweise die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie der Akten abgelehnt hat.
Mit seiner gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerichteten Klage beantragte der Kläger zugleich Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem FG vorgelegten Akten, die in den Kanzleiräumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten in A, hilfsweise in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts (AG) B oder des Finanzamts A gewährt werden sollte. Von der Möglichkeit, die daraufhin durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) zum AG B übersandten Akten einzusehen, machte der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des AG B, dass die Akten dort vorlägen, keinen Gebrauch.
Er erweiterte vielmehr seinen Antrag um den Hilfsantrag, ihm eine vollständige Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Gerichtsakten und der dem Gericht vom FA übersandten Akten zukommen zu lassen.
Mit Beschluss vom 9. November 2012 3 K 931/12 lehnte das FG die Anträge des Klägers ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sei die Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten regelmäßig beim erkennenden Gericht einzusehen seien. Trotz des nicht unerheblichen Umfangs begegne die Akteneinsicht bei einem Gericht oder einer Behörde keinen durchgreifenden Bedenken. Der hilfsweise gestellte Antrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien o.ä. der gesamten Gerichts- bzw. Verwaltungsakten bestehe. Ein Ausnahmegrund sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der erkennende Senat die vom FG übersandten Akten (zwei Bände FG-Akten, neun Bände Steuerakten und sechs Ordner des FA) auf Antrag des Klägers an das AG A übersandt, wo der Kläger am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht nehmen ließ.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und
1. seinem Antrag stattzugeben, die Gerichtsakten und alle vom FA dem Gericht übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten zur Akteneinsicht an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu übersenden,
2. hilfsweise von den Gerichtsakten und von allen dem Gericht vom FA übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten eine vollständige Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zu übermitteln.
Nach erfolgter Akteneinsicht beantragt er
3. dem FA, dem Sächsischen Landesamt für Steuern und Finanzen sowie dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen aufzugeben, sich jeweils zu dem Zustand der Steuerakten zu äußern und weiterhin die Vollständigkeit der dem FG vorgelegten Steuerakten an Eides statt zu versichern.
Nachdem der beschließende Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2013 I S 17/12 (PKH) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, beantragt der Kläger darüber hinaus,
4. dem 3. Senat des Sächsischen FG aufzugeben, dem Bundesfinanzhof (BFH) die mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 vorgelegten Steuerakten zu übersenden und
5. den Prozessbevollmächtigten in die dem FG mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 übersandten Akten seitens des BFH Akteneinsicht zu gewähren und die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an das AG A zu übersenden sowie schließlich
6. die nachfolgend benannten Akten bei dem FA bzw. dem Finanzamt C und dem Finanzamt D beizuziehen und insoweit Akteneinsicht zu gewähren:
- Körperschaftsteuerakten Band I (1992 bis 1998),
- Umsatzsteuerakten 1994 bis 1998 und 2000 bis 2004,
- Betriebsprüfungsakten E (Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Betriebsprüfungsakten 1994 bis 1996,
- Betriebsprüfungs-Handakte 1994 bis 1996,
- Heftung Umsatzsteuer-Rückbehaltsakten 1992 bis 2001,
- Heftung Rückbehaltsakte gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvortrag und Sonstiges,
- Sonderakte (Haftungsprüfung Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Sonderakte Steufa-Berichte (Investitionszulage 1999 bis 2002, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer 1999 bis 2004),
- Dauerunterlagen,
- Großband Altakten (Körperschaftsteuer 1992 bis 1998, Bilanzakten 1992 bis 2004, gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1992 bis 2004, Gewerbesteuerakten 1992 bis 2006),
- Sonderakte (Beschwerdevorgang F),
- Vollstreckungsakte,
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts D und
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts C.Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Der Antrag auf Beiziehung und Einsicht in die dem FG (angeblich) am 21. August 2012 übersandten Akten ist abzulehnen.
1. Der beschließende Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Kläger selbst eingelegt worden ist. Zwar hat der BFH verschiedentlich entschieden, dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207; a.A. ‑‑ohne weitere Problematisierung‑‑ BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, und vom 13. Dezember 2012 X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, nach denen Beschwerdeführer der Kläger selbst ist); dies soll sogar dann der Fall sein, wenn die Beschwerde ‑‑wie auch im Streitfall‑‑ namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, juris). Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (s. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 21; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 46) kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Beschwerde ‑‑wie im vorliegenden Fall‑‑ namens und in Vollmacht des Klägers erhoben wird, nachdem das FG einen förmlichen Beschluss erlassen hat, in dem der Kläger im Rubrum und in den Entscheidungsgründen als Antragsteller behandelt wird, und er im Beschwerdeverfahren ohne weitere Problematisierung seiner Behandlung als Antragsteller weiterhin das ihm als Beteiligtem (§ 78 Abs. 1 FGO) grundsätzlich zustehende Verfahrensrecht auf Akteneinsicht durchsetzen will und zu dessen Durchsetzung einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt.
2. Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit der Kläger von dem Senat begehrt, eine Verpflichtung bestimmter Behörden auszusprechen, sich über den Zustand der Steuerakten zu erklären und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Gleiches gilt für den Antrag zu 6., mittels derer der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren die Vorlage weiterer Akten begehrt, in die er zur Durchführung des FG-Verfahrens Einsicht nehmen will. Hinsichtlich dieser Anträge liegt keine Entscheidung des FG vor, die gemäß § 128 Abs. 1 FGO im Wege der Beschwerde angegriffen werden könnte.
3. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar statthaft; es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger zwecks Akteneinsicht eine Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
a) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht § 128 Abs. 2 FGO nicht entgegen. Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine unanfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).
b) Obwohl der Kläger durch den angegriffenen Beschluss formell beschwert ist, weil sein Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen und sein Hilfsantrag auf Anfertigung vollständiger Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien abgelehnt worden sind (zur formellen Beschwer s. Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 37 ff.), fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Rechtsverwirklichung ‑‑wie im Streitfall‑‑ im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits auf andere Weise erreicht worden ist (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VIII B 61/09, juris). Vorliegend hat der Kläger sein Ziel, gemäß § 78 Abs. 1 FGO die dem FG vorgelegten Akten einsehen zu können, durch die Akteneinsicht bei dem AG A am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 vollständig erreicht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 152/87, BFH/NV 1992, 49, und vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 21, und Stalbold in Beermann/ Gosch, FGO § 78 Rz 47, jeweils m.w.N.).
Ob der Vortrag des Klägers, die vom FA übersandten Akten seien unvollständig, zutreffend ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dies dem Wegfall seines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO besteht zunächst einmal nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 41/04, juris, und vom 28. November 2005 VII B 54/05, BFH/NV 2006, 758). Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, BFH/NV 2012, 1637; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705). Fällt dem Beteiligten bei Einsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf, dass Akten oder Aktenteile fehlen, mag er darauf unter konkreter Benennung der fehlenden Akten und einer Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit hinweisen und dem FG hierdurch die Möglichkeit geben, sich diese Akten vom FA im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) vorlegen zu lassen. Sollte das FG die Akten aufgrund ihrer Entscheidungserheblichkeit beiziehen, ist es dem Kläger unbenommen, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. Einen dergestalt konkretisierten Antrag hat der Kläger im Streitfall aber bislang weder beim FG gestellt noch hat ihn das FG abgelehnt.
Soweit der Kläger das Weiterbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses daraus ableiten will, dass er bislang keine Einsicht in die dem FG mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandten Akten erhalten habe, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger trägt schlüssig keine Gründe vor, die für eine Aktenübersendung des FA vor dem 3. September 2012 sprechen. Vielmehr ist ‑‑auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers‑‑ davon auszugehen, dass das FG im Tenor nur versehentlich den 21. August 2012 als den Übersendungszeitpunkt angegeben hat. Das FG hat lediglich das in der FG-Akte befindliche Übersendungsschreiben an das AG B vom 21. August 2012 (Bl. 68 der FG-Akte) und das Übersendungsschreiben an das FG vom 3. September 2012 (Bl. 67 der FG-Akte) miteinander verwechselt.
Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger eine Einsicht in den Kanzleiräumen seines Prozessbevollmächtigten beantragt hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 57/07, BFH/NV 2007, 1916; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 128 FGO Rz 45). Die Übersendung der Akten in die Kanzleiräumlichkeiten hat keinen prozessualen Selbstzweck; sie dient in Ausnahmefällen allein der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Streitfall ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt worden, dass die Akteneinsicht beim AG A nicht ausreichend gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat an zwei Tagen Einsicht nehmen können. Hierbei hat er die Akten eingehend studieren können, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass er ‑‑teilweise sogar unter präziser Angabe der Blattzahlen‑‑ angegeben hat, welche Blätter in den Akten fehlen sollen. Hinzu kommt, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, ein weiteres Mal Einsicht zu nehmen, wenn er dies tatsächlich für erforderlich gehalten hätte.
4. Der Antrag des Klägers, die am 21. August 2012 dem FG übersandten Akten im Beschwerdeverfahren beizuziehen und an das AG A zwecks Akteneinsicht zu übersenden, ist abzulehnen. Entgegen der Vermutung des Klägers sind dem FG nicht zu zwei Zeitpunkten Akten übersandt worden. Vielmehr hat das FG im Tenor seines Beschlusses versehentlich den 21. August 2012 ‑‑und nicht den 3. September 2012‑‑ als den Übersendungszeitpunkt angegeben. Am 21. August 2012 schickte das FA die anschließend an das FG übersandten Akten zwecks Akteneinsicht an das AG B.