BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 133a Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 103 Abs 1
vorgehend BFH , 13. Mai 2013, Az: IX B 6/13
Leitsätze
1. NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen.
2. NV: Eine Anhörungsrüge kann nicht auf Erwägungen gestützt werden, die in dem der Anhörungsrüge vorausgegangenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht vorgebracht wurden.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 28. November 2011 III S 9/11, BFH/NV 2012, 433, m.w.N.).
Entgegen dem Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) hat der erkennende Senat das entscheidungserhebliche Vorbringen in der Beschwerdebegründung erwogen, daraus aber nicht den Schluss gezogen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Im Beschluss vom 14. Mai 2013 (IX B 6/13) hat der Senat dazu ausgeführt, nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) stünden in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 den (behaupteten) negativen Einkünften der Jahre 1985 bis 1992 ausreichende positive Gesamtbeträge der Einkünfte gegenüber. Das bedeutet zugleich, dass eine (begehrte) Verlustfeststellung jenseits der für die Verlustentstehungsjahre bereits abgelaufenen Feststellungsfristen nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung für weitere Steuerfestsetzungen ohne Bedeutung ist. Wenn der Kläger nun diese Feststellungen in Frage stellt und behauptet, es hätten vorrangig andere Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen, so dass ein nach 2002 vorzutragender Verlust von 15.563 DM verblieben wäre, handelt es sich um gegenüber der Beschwerdebegründung im Verfahren IX B 6/13 neuen Vortrag, den der erkennende Senat nicht hat erwägen können. Konnte der Senat zu diesem Vorbringen weder Stellung nehmen noch es übergehen, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 433).
Jenseits dessen bemerkt der Senat noch Folgendes: Der Vortrag ist zwar möglicherweise ‑‑seine Richtigkeit unterstellt‑‑ für die Rechtsanwendung beachtlich; denn es kommt nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (1990 bis 1992) ‑‑EStG‑‑ auf den Abzug nicht ausgeglichener Verluste "wie" Sonderausgaben an (vgl. zur alten Rechtslage und der Rechtsauffassung eines Abzugs nach dem Prinzip der "Meistbegünstigung" Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz B 76 f., m.w.N.). Indes führt der Kläger in seiner Rügeschrift nicht aus, welcher Zulassungsgrund erfüllt wäre, wenn das FG diesen Umstand etwa übersehen und deshalb gegen § 10d Abs. 1 EStG verstoßen hätte (vgl. zu qualifizierten Rechtsanwendungsfehlern, z.B. die BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, und ‑‑in Bezug auf § 133a FGO‑‑ in BFH/NV 2012, 433). Außerdem hat das FG für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend keine vorrangig abziehbaren Sonderausgaben festgestellt.
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - Kostenverzeichnis).