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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 20. Juni 2013, IX S 12/13

Richterablehnung; wiederholte Anhörungsrüge

BFH IX. Senat

FGO § 51 Abs 1 S 1, FGO § 133a, ZPO § 42

vorgehend BFH , 21. April 2013, Az: IX S 8/13

Leitsätze

1. NV: Die pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten.

2. NV: Zu einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch sind dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter nicht erforderlich; es darf in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entschieden werden.

3. NV: Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nicht gegen ein und dieselbe Entscheidung mehrfach mit dem gleichen Vorbringen erhoben werden, um das beschließende Gericht zu zwingen, sich mit diesem Vorbringen in einer von den Klägern für erforderlich gehaltenen Weise auseinanderzusetzen.

Gründe

  1. Die Rechtsbehelfe der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) haben keinen Erfolg.

  2. 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

  3. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 1. Juli 1992 X B 38/92, BFH/NV 1993, 110, m.w.N.). In dem Ablehnungsgesuch ist der Ablehnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Das Ablehnungsgesuch muss sich grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen. Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig (ständige Rechtsprechung des BFH: z.B. Urteil vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142; Beschlüsse vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175, und vom 30. Juli 1993 I B 55, 56/93, BFH/NV 1994, 325), es sei denn, es werden konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten (BFH-Beschluss vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637, m.w.N. zur Rechtsprechung). Falsche Rechtsansichten und Verfahrensverstöße können allenfalls dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruhen. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und schwerwiegend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).

  4. Nach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ablehnungsgesuch der Kläger rechtsmissbräuchlich, da mit ihm pauschal die für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Richter abgelehnt werden. Konkrete Gründe, die eine Befangenheit einzelner Richter befürchten ließen, wurden nicht vorgebracht. Dem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die abgelehnten Richter wissentlich eine Fehlentscheidung getroffen haben sollen.

  5. Aus diesem Grund waren dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter zu dem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch nicht einzuholen; ferner kann der Senat in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entscheiden (BFH-Entscheidungen vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638; vom 13. April 1988 I R 284/82, BFH/NV 1989, 395; vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244).

  6. 2. Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

  7. Mit ihrer Anhörungsrüge rügen die Kläger im Wesentlichen, der Senat habe bei seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 15. Februar 2013 IX B 111/12 ihr Vorbringen in erster Instanz zu einem unstreitigen, vom Finanzgericht (FG) indes nicht zur Kenntnis genommenen Sachverhalt nicht berücksichtigt. Da der Senat indes bereits durch Beschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13 über den von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Verletzung ihres Rechts auf Gehör entschieden hat, ist die erneute Anhörungsrüge ‑‑unbeschadet der hierzu vorgebrachten Gründe‑‑ unstatthaft. Denn eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nicht gegen ein und dieselbe Entscheidung mehrfach mit dem gleichen Vorbringen erhoben werden, um das beschließende Gericht dadurch zu zwingen, sich mit diesem Vorbringen in einer von den Klägern für erforderlich gehaltenen Weise erneut auseinanderzusetzen. Abgesehen davon richten sich die Ausführungen der Kläger auch in seiner erneuten Anhörungsrüge lediglich gegen die Entscheidungsfindung des FG und dessen, wie die Kläger meinen, "schlampige Arbeit".

  8. 3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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