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Urteil vom 11. April 2013, III R 68/09

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007

BFH III. Senat

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 52 Abs 40 S 7, StÄndG 2007 Art 1 Nr 11, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 63 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2008

vorgehend FG Düsseldorf, 10. September 2009, Az: 3 K 480/09 Kg

Leitsätze

NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10) .

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld sowie beamtenrechtliche Familienzuschläge für vier Kinder, darunter seine im Juli 1982 geborenen Zwillingstöchter A und B. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für A und B, die zu dieser Zeit studierten, ab August 2008 mit gesonderten Bescheiden auf, da diese im Juli 2008 das 26. Lebensjahr vollendet hatten. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

  2. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es entschied, die Herabsetzung der Altersgrenze durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) verstoße nicht gegen die Verfassung. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 153 abgedruckt.

  3. Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Neuregelung des Kindergeldrechtes und die dazu ergangene Übergangsregelung seien verfassungswidrig, da sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzten. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass es an einer Dispositionsbefugnis des Kindergeldberechtigten hinsichtlich des vom Kind einzuschlagenden Ausbildungsweges fehle; die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums sei mit den Eltern unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten abzustimmen.

  4. Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidungen vom 9. Januar 2009 und vom 3. August 2009 sowie die Kindergeldaufhebungsbescheide für die Kinder A und B vom 29. Oktober 2008 und vom 1. Dezember 2008 aufzuheben.

  5. Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

  6. Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. April 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. 1. Die Zwillingstöchter des Klägers haben im Juli 2008 das 26. Lebensjahr vollendet und damit die für sie geltende Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 40 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2008 (jetzt Satz 7) überschritten. Sie können daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ab August 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

  3. 2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

  4. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, unter II.2.a (3)), ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind; denn eine etwaige Verfassungswidrigkeit ‑‑z.B. wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes‑‑ könnte auch anders als durch die (Wieder-) Heraufsetzung der Altersgrenze behoben werden, etwa indem der Gesetzgeber besoldungsrechtlich neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird.

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