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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 08. Januar 2013, VII ER-S 1/12

Rechtsweg im Streit um allgemeine Einsicht in Vollstreckungsakten durch den Insolvenzverwalter

BFH VII. Senat

FGO § 33 Abs 1, InfFrG HA § 4, TranspG HA § 1 Abs 2, VwGO § 40 Abs 1

vorgehend GmSOGB , 18. November 2012, Az: GmS-OGB 1/12

Gründe

  1. Der VII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach für einen auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (§ 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden Vollstreckungsakten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.

    Anmerkung: Antwort des BFH auf die Anfragen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. November 2012 GmS-OGB 1/12 - 3/12 in den Verwaltungsstreitsachen beim BVerwG 7 B 2.12, 7 B 3.12 und 7 B 4.12, in denen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2012 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im BFH-Beschluss vom 20.2.2011 VII B 183/10.

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