BFH VII. Senat
FGO § 90a Abs 2
vorgehend BFH , 04. Februar 2013, Az: VII R 16/12
Leitsätze
1. NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig.
2. NV: Die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Tenor und nicht aus der dafür gegebenen Begründung.
3. NV: Ist dem Begehren des die Revision betreibenden HZA durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden, ergibt sich kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daraus, dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist.
Tatbestand
I. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 hat der Senat das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2012 14 K 2416/09 auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) aufgehoben und die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 abgewiesen. Dagegen hat das HZA fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Es vertritt weiterhin die Auffassung, die Ware sei in eine andere Tarifposition einzureihen als vom Senat in der Entscheidungsbegründung angenommen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss zu verwerfen.
1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, nicht veröffentlicht ‑‑n.v.‑‑, und vom 27. März 2013 IV R 51/10, n.v.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, n.v.).
2. Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 zurückgewiesen worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse des HZA ist nicht ersichtlich, weil seinem Begehren durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist, vermittelt dem HZA kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534).
3. Da der Antrag auf mündliche Verhandlung danach abzulehnen war, wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.