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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 13. Juni 2013, VIII B 99/12

Wiedereinsetzung - Tod einer nahestehenden Person

BFH VIII. Senat

FGO § 56 Abs 1

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 06. Juni 2012, Az: 1 K 169/10

Leitsätze

NV: Beim plötzlichen Tod einer nahestehenden Person ist eine gesetzliche Frist nur dann ohne Verschulden versäumt, wenn ihre Einhaltung den Umständen nach nicht zumutbar war .

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑; ständige Rechtsprechung vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgemäß zu begründen.

  2. Beim plötzlichen Tod eines nahen Angehörigen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob die Fristwahrung den Umständen nach zumutbar war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1971 I R 174/70, BFHE 103, 135, BStBl II 1972, 19; vom 3. Februar 1987 VII B 129/86, BFHE 148, 489 , BStBl II 1987, 305, und Senatsurteil vom 2. Mai 2001 VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418). Maßgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.

  3. In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, sie sei wegen des plötzlichen Todes ihrer Tante am 23. August 2012 und deren Beisetzung am 30. August 2012 ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die am 5. September 2012 ablief, einzuhalten. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 24. April 2013 ist die Klägerin aufgefordert worden, die Gründe für die Verhinderung näher darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Sie hat hierzu unter anderem ausgeführt, der Tod der Tante habe sie plötzlich getroffen und sei eine große psychische und physische Belastung gewesen. Einzige Angehörige seien sie und ihre Cousine gewesen. Die Tante sei kurz vor ihrem Tod schwer erkrankt gewesen. Deshalb seien mehrere Fahrten von K nach G erforderlich gewesen. Im Juli und im September habe sie im Zuge ihrer Tätigkeit als …professorin Prüfungsleistungen zu erbringen, was mit langen Fahrzeiten verbunden sei. Außerdem hätten in anderen Gerichtsverfahren Termine und Fristen beachtet werden müssen (wird ausgeführt). Hinzu komme die Sanierungsbedürftigkeit ihres Hauses, die Betreuung ihres pflegebedürftigen Vaters sowie die Notwendigkeit zum Kauf eines neuen Autos.

  4. Es bedarf keiner Entscheidung, inwiefern dieses Vorbringen neue Tatsachen enthält, die im Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749). Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass zwischen ihr und ihrer am 23. August 2012 nach kurzer schwerer Krankheit verstorbenen Tante eine besonders intensive Beziehung bestand, ist ‑‑auch unter Berücksichtigung der sonstigen Belange, die von der Klägerin nach ihrem Vortrag in dieser Zeit bedacht und geregelt werden mussten‑‑ nicht davon auszugehen, dass es ihr unzumutbar war, die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bis zum 5. September 2012, dem Tag des Fristablaufs, zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin die besondere Bedeutung gesetzlicher Fristen ebenso bekannt sein musste wie die Möglichkeit, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf Antrag um einen Monat verlängern zu lassen (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar allgemein angegeben hat, welche Aufgaben sie im fraglichen Zeitraum zu erledigen hatte. Sie hat jedoch weder konkretisiert, ob sie diese Aufgaben unter dem Eindruck des Todes ihrer Tante auch tatsächlich erledigt hat noch welche organisatorischen oder sonstigen Vorkehrungen sie getroffen hatte, um die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde zu wahren. War die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage, die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht selbst zu begründen, hätte sie auch die Vertretung durch einen Berufskollegen in Erwägung ziehen müssen.

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