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Beschluss vom 14. Mai 2013, X B 43/13

Entscheidung durch den Einzelrichter

BFH X. Senat

FGO § 6 Abs 3, FGO § 6 Abs 4, FGO § 128 Abs 1

Leitsätze

NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurückübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tatbestand

  1. I. Durch Schreiben vom 4. März 2013 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), den vom Einzelrichter des Finanzgerichts (FG) auf den 17. April 2013 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zu verlegen. Diesen Antrag lehnte der Einzelrichter des FG durch Verfügung vom 5. März 2013 ab.

  2. Hierauf machte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2013 geltend, die Ablehnung des Verlegungsantrags sei zu Unrecht erfolgt. Es lägen erhebliche Gründe für eine solche Verlegung vor. Auch sei zu berücksichtigen, dass das FG nicht nur das rechtliche Gehör zu wahren und den Sachverhalt zu ermitteln habe, sondern auch das Gebot der Willkürfreiheit und des fairen Verfahrens zu berücksichtigen sei. Angesichts der Gesamtumstände werde eine Entscheidung durch den Senat beantragt.

  3. Der Einzelrichter des FG teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 12. März 2013 u.a. mit, dass er für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat nach § 6 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Veranlassung sehe. Hierauf trug der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2013 vor, sein Schreiben vom 8. März 2013 sei als Beschwerde wegen der Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung anzusehen. Auch werde die ablehnende Entscheidung des FG, "die Rechtssache dem Senat vorzulegen" mit der Beschwerde angefochten.

  4. Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerden sind unzulässig. Die angefochtenen Verfügungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

  2. 1. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, und den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351). Die gegen die ablehnende Verfügung des FG vom 5. März 2013 gerichtete Beschwerde ist daher nicht statthaft.

  3. 2. Das Begehren des Klägers, die Rechtssache dem Senat des FG vorzulegen, ist als Antrag zu verstehen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurück zu übertragen. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO sind Beschlüsse nach Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann nach § 6 Abs. 4 Satz 2 FGO die Revision nicht gestützt werden.

  4. Ein der Anfechtbarkeit entzogener Beschluss i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht nur ein solcher, durch den eine solche Rückübertragung eines Streitfalls auf den Senat ausgesprochen wird, sondern gleichfalls die im Rahmen von § 6 Abs. 3 FGO getroffene Entscheidung, von einer solchen Rückübertragung abzusehen (vgl. hierzu auch Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 23, wonach die Revision auf eine unterlassene Rückübertragung nicht gestützt werden kann). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ablehnung der Rückübertragung nicht greifbar gesetzwidrig ist, wofür im Streitfall nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Demgemäß ist auch die gegen die ablehnende Entscheidung des FG vom 12. März 2013 betreffend die Rückübertragung des Rechtsstreits gerichtete Beschwerde nicht statthaft.

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